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Beim Verkauf einer Immobilie in Großbritannien unterliegt der Kapitalgewinn der Steuerpflicht. Waren Sie am 5. April 2015 Eigentümer der Immobilie, so bezieht sich der steuerpflichtige Gewinn auf den Zeitraum vom 5. April 2015 bis zum Verkaufsdatum.
Die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum kann in Anspruch genommen werden, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Immobilie gewohnt haben und der jährliche Freibetrag mit dem Gewinn verrechnet werden kann. Wenn Sie die Immobilie am 5. April 2015 besessen haben, können Sie Folgendes tun:
1. Sie können den Marktwert der Immobilie zum 5. April 2015 mit dem Verkaufserlös verrechnen (Standardvorgehen). Der Gewinn/Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös (abzüglich Kosten) und dem Marktwert zum 5. April 2015 (zuzüglich etwaiger Wertsteigerungsaufwendungen nach diesem Datum). Falls die Immobilie vor dem 5. April 2015 Ihr Hauptwohnsitz war, können Sie die letzten neun Monate geltend machen.
2. Wählt man die zeitliche Aufteilung des Gewinns über die gesamte Besitzdauer, so ergibt sich der zu versteuernde Betrag aus dem Teil, der sich auf die Zeit nach dem 5. April 2015 bezieht.
3. Wählen Sie die rückwirkende Berechnung, wodurch der gesamte Gewinn/Verlust berücksichtigt wird. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Verlust entstanden ist oder die Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz über den gesamten Zeitraum einen geringeren Gewinn ergibt.
Die Wahlen in den Wahlbezirken 2 und 3 sind nach ihrer Durchführung unwiderruflich.
Veräußern Sie ein Gewerbegebäude, ein Grundstück oder Anteile an einem Unternehmen, an dem Sie mindestens 25 % der Anteile halten und dessen Vermögen zu mindestens 75 % aus Grundstücken und/oder Gebäuden im Vereinigten Königreich besteht, unterliegen Sie der Kapitalertragsteuer. Waren Sie am 5. April 2019 Eigentümer der Immobilie, so ist der steuerpflichtige Gewinn für den Zeitraum vom 5. April 2019 bis zum Veräußerungsdatum zu berechnen.
Sie haben entweder:
Wenn Sie weniger als fünf volle Steuerjahre lang nicht in Großbritannien ansässig sind, können Kapitalgewinne, die Sie mit anderen Vermögenswerten (ausgenommen Wohnungen, die nach dem 5. April 2015 verkauft wurden, andere unbewegliche Immobilien, die nach dem 5. April 2019 verkauft wurden, oder Vermögenswerte, die in einem Gewerbebetrieb in Großbritannien verwendet werden) im Ausland erzielen, in dem Jahr besteuert werden, in dem Sie zurückkehren, es sei denn, diese Vermögenswerte wurden erworben und veräußert, nachdem Sie nicht mehr in Großbritannien ansässig waren.
Abgesehen von Wohnungen, die nach dem 5. April 2015 verkauft wurden, anderen Immobilien, die nach dem 5. April 2019 verkauft wurden, oder Vermögenswerten, die in einem britischen Gewerbebetrieb verwendet werden und bei denen Sie nach 5 Steuerjahren nach Großbritannien zurückkehren, fällt für Nichtansässige keine Kapitalertragsteuer an.
Sie müssen die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs melden und die Steuer entrichten . Die Meldung ist unabhängig davon erforderlich, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben oder nicht.
Sie sollten außerdem Ihre steuerlichen Meldepflichten in dem Land, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, mit einem ortsansässigen Steuerberater abklären.
Thandi Nicholls Ltd
Creative Industries Centre
Glaisher Drive
Wolverhampton
West Midlands
WV10 9TG

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Eingetragen in England. Firmennummer 7319439. Geschäftsführerin: SS Thandi BA