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Wenn Sie im Ausland leben oder arbeiten, aber Immobilien in Großbritannien besitzen und vermieten, können wir Ihnen helfen, die Komplexität der Abgabe einer britischen Steuererklärung zu bewältigen.

Hallo, ich bin Simon.
Ich bin Geschäftsführer von UK Landlord Tax und selbst Vermieter, genau wie Sie. Immobilien sind unter anderem deshalb eine so attraktive Investition, weil sie nicht nur Ihnen, sondern auch Ihrer Familie nach Ihrem Tod finanzielle Vorteile bieten können. Die Erbschaftsteuer kann dieses Erbe schmälern, aber es gibt Möglichkeiten, ihre Auswirkungen zu reduzieren. Sprechen Sie uns an, um mehr zu erfahren.
Mit der Unterstützung unserer spezialisierten Immobiliensteuerberater müssen Sie Ihre Steuererklärungen nicht mehr selbst einreichen. Sie brauchen sich keine Sorgen darüber zu machen, ob Sie das britische Steuerrecht verstehen. Es gibt nur einen Ansprechpartner – jemanden, der Sie unterstützt und sich bestens mit Immobiliensteuern auskennt.
Wir kümmern uns nicht nur um Ihre britische Steuererklärung, sondern auch um alle Rückfragen der britischen Steuerbehörde (HMRC). Sollte die HMRC eine Prüfung einleiten, können Sie darauf vertrauen, dass wir Ihre Interessen vertreten und den Ablauf so unkompliziert wie möglich gestalten.
Zusätzlich zur Inanspruchnahme aller Ihnen zustehenden Steuererleichterungen und -vergünstigungen sorgen wir durch strategische Planung und fundierte Steuerkenntnisse dafür, dass Ihre Steuerlast unter Kontrolle bleibt.
Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie außerhalb Großbritanniens leben und Mieteinnahmen erzielen. Bei gemeinschaftlich besessenen Immobilien ist von jedem Eigentümer eine Steuererklärung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn keine Steuern anfallen.
Wer sich noch nicht zur Selbstveranlagung registriert hat, kann das Formular NRL1i ausfüllen. Nach Einreichung des ausgefüllten Formulars NRL1i registriert die britische Steuerbehörde HMRC nicht nur Sie, sondern benachrichtigt auch Ihren Vermittler (falls vorhanden) oder Ihren Mieter über Ihre Registrierung. Sofern nichts anderes vereinbart ist und die Regeln korrekt angewendet werden, behält der Vermittler/Mieter 20 % der Miete ein und führt diese an die HMRC ab. Um diesen Abzug zurückzufordern, müssen Sie eine Steuererklärung einreichen. Die Registrierung im Rahmen des Programms für nichtansässige Vermieter befreit Sie nicht von der Einkommensteuer; vielmehr ist der Vermittler/Mieter nicht verpflichtet, Steuern einzubehalten.
Sofern die Reise „ausschließlich und vollständig“ im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit erfolgte, sind Reisekosten aus dem Ausland nach Großbritannien abzugsfähig. Dies gilt in den meisten Fällen nicht, wenn Sie einen Vermietungsagenten mit der Verwaltung Ihrer Immobilie beauftragt haben. Laut HMRC wird die Immobilie von dessen Geschäftssitz aus verwaltet, wenn ein Vermietungsagent sie betreut. Daher sind in diesem Fall nur die Reisekosten vom Büro des Vermietungsagenten zur Mietimmobilie abzugsfähig.
Wenn Sie keinen Makler beauftragen, können Ihre Reisekosten nach Großbritannien zur Verwaltung der Immobilie oder zur Erledigung anderer Vermietungsaspekte unter Umständen erstattet werden. Ihr Besuch ist jedoch nicht steuerlich absetzbar, wenn Ihre Reise sowohl einem privaten als auch einem geschäftlichen Zweck dient.
Beispiel 1:
Sie reisen für zwei Wochen nach Großbritannien. Neben der Abwicklung eines Mieterwechsels besuchen Sie auch Freunde und Familie. Aufgrund der Regelung zur doppelten Zweckbestimmung wären die gesamten Reisekosten nicht erstattungsfähig.
Beispiel 2:
Sie besuchen Großbritannien für zwei Tage. Während dieser Zeit kümmern Sie sich ausschließlich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vermietung, wie beispielsweise den Mieterwechsel. Neben der Hotelübernachtung gehen Sie auch essen. Anschließend kehren Sie nach Hause zurück. Solange Sie die Belege für Reise, Unterkunft und Verpflegung aufbewahren, können Sie diese als Reisekosten geltend machen.
Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Großbritannien werden dort besteuert. Ob Ihnen der britische Steuerfreibetrag zusteht, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Wohnsitz ab. Zusätzlich kann Ihr Wohnsitzland Ihre britischen Mieteinnahmen besteuern. Daher empfehlen wir Ihnen, sich in Ihrem Wohnsitzland von einem qualifizierten Steuerberater beraten zu lassen.
Viele Länder haben Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, die eine Steuerentlastung von der Doppelbesteuerung ermöglichen. Mieteinnahmen aus dem Vereinigten Königreich unterliegen jedoch in der Regel sowohl im Vereinigten Königreich als auch im Wohnsitzland der Besteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern können bestimmte Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich von der britischen Besteuerung befreien.
Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb Großbritanniens liegt, können im Rahmen der Regelung für nichtansässige Vermieter (Non-Resident Landlord Scheme) mit ihren britischen Mieteinnahmen besteuert werden. Die britische Steuerbehörde HMRC verpflichtet nichtansässige Vermieter zur Registrierung im Rahmen dieser Regelung. Sie können die Registrierung online mit dem Formular NRL1i vornehmen. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie von der HMRC Ihre individuelle Steuernummer (Unique Tax Reference, UTR), mit der Sie Ihre Steuererklärung einreichen können. Ihr Makler oder Mieter wird ebenfalls über Ihre Registrierung bei der HMRC informiert.
Ohne Registrierung ist Ihr Vermieter oder Mieter verpflichtet, 20 % der erhaltenen Miete einzubehalten und an die britische Steuerbehörde (HMRC) abzuführen. Bei Abgabe Ihrer Steuererklärung können Sie sich den einbehaltenen Betrag erstatten lassen. Wenn Sie sich als nichtansässiger Vermieter registrieren, unterliegen Sie weiterhin der Einkommensteuer, jedoch müssen Vermieter und Mieter diese nicht einbehalten.
Wenn Sie nicht in Großbritannien ansässig sind und Ihr Vermögen 325.000 £ übersteigt, abzüglich aller Schenkungen, die in den letzten sieben Jahren getätigt wurden, unterliegen Sie der britischen Erbschaftssteuer.
Personen ohne Wohnsitz in Großbritannien unterliegen der Erbschaftsteuer nur auf ihr in Großbritannien befindliches Vermögen.
Definitiv. Für ausländische Vermietergesellschaften ist gemäß dem Körperschaftsteuersystem eine CT600-Erklärung erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden für nichtansässige Vermietergesellschaften
Der Wohnsitz wird jedes Jahr anhand Ihres täglichen Aufenthaltsortes neu bestimmt. Für die Steuererklärung im Vereinigten Königreich wird Ihr Wohnsitz auf Grundlage des gesetzlichen Wohnsitztests ermittelt.
Ein Wohnsitz bedeutet die Absicht, dauerhaft in einem Land zu leben, nicht nur vorübergehend.
Für detailliertere Informationen konsultieren Sie bitte unseren zum Unterschied zwischen Wohnsitz und Domizil .
Für die Steuerjahre 2021/22 bis 2025/26 beträgt der persönliche Steuerfreibetrag im Vereinigten Königreich 12.570 £. Britische Staatsangehörige können diesen Freibetrag für ihr gesamtes Einkommen aus dem Vereinigten Königreich geltend machen, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Dieselben Steuervergünstigungen und -erleichterungen stehen Ihnen möglicherweise auch als Einwohner eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu. Nachfolgend finden Sie eine Liste der EWR-Staaten:
Neben Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland und Liechtenstein gehören auch die baltischen Staaten, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich dazu.
Darüber hinaus haben Sie auch Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag, wenn Sie
Ein jamaikanischer oder israelischer Staatsbürger.
Oder
Einwohner UND Staatsangehörige von
Argentinien, Australien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Bolivien, Bosnien und Herzegowina*, Botswana, Kanada, Elfenbeinküste, Kroatien*, Ägypten, Gambia, Indien, Indonesien, Japan, Jordanien, Kasachstan, Korea, Lesotho, Malaysia, Malta, Montenegro*, Marokko, Neuseeland, Nigeria, Oman, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Rumänien, Russland, Serbien*, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Schweiz, Taiwan, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Vietnam.
(*Bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens ist der Anspruch auf Leistungen durch das Doppelbesteuerungsabkommen des Vereinigten Königreichs mit dem ehemaligen Jugoslawien geschützt.)
Vor dem 5. April 2015 zahlten Nichtansässige keine Kapitalertragsteuer. Seit dem 6. April 2015 müssen alle Nichtansässigen Kapitalertragsteuer entrichten, und ab dem 6. April 2019 unterliegen alle Gewinne aus Gewerbeimmobilien der Kapitalertragsteuer. Es ist möglich, den Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag anstelle der ursprünglichen Anschaffungskosten einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie anzusetzen, die sich am 5. April 2015 bzw. 5. April 2019 im Besitz des Eigentümers befand.
Beispiel:
Im Jahr 2000 erwarb Shane eine Eigentumswohnung in Kensington für 500.000 £. Als Shane am 5. April 2015 Großbritannien verließ, wurde die Wohnung mit 1,5 Mio. £ bewertet. Aktuell hat die Wohnung einen Wert von 2 Mio. £, und Shane erwägt einen Verkauf. Normalerweise würde Shane einen Gewinn von 1,5 Mio. £ erzielen (2 Mio. £ minus 500.000 £). Er könnte nun den Wert vom 5. April 2015 als Anschaffungskosten ansetzen. Dadurch würde sein Gewinn 2 Mio. £ minus 1,5 Mio. £ betragen. Dies reduziert seinen Gewinn um 1 Mio. £.
Die britische Steuerbehörde HMRC muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Verkaufs über den Gewinn informiert werden. Die Kapitalertragsteuer muss ebenfalls innerhalb von 30 Tagen entrichtet werden.
Der um 3 % höhere SDLT-Satz gilt für Sie, wenn Sie eine weitere Immobilie besitzen, unabhängig davon, ob sich diese in Großbritannien befindet oder nicht.
Ab dem 6. April 2020 sind Sie nun verpflichtet, eine Online-Offenlegung einzureichen und die Kapitalertragsteuer innerhalb von 30 Tagen zu entrichten.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem folgenden Leitfaden zur Kapitalertragsteuer für Gebietsfremde
Es reicht nicht mehr aus, Ihren Aufenthalt in Großbritannien auf wenige Tage zu beschränken. Angesichts der Komplexität dieser Angelegenheit empfehlen wir Ihnen, professionellen Rat einzuholen. Weitere Informationen Leitfaden zum gesetzlichen Aufenthaltsnachweis
Bei einem Umzug nach oder aus Großbritannien wird das Steuerjahr üblicherweise in zwei Teile aufgeteilt – einen Teil für Nichtansässige und einen Teil für Ansässige. Das bedeutet, dass Sie in Großbritannien nur Steuern auf ausländische Einkünfte zahlen, die auf der Grundlage Ihres Aufenthalts in Großbritannien berechnet werden. Dies wird als „Split-Year Treatment“ bezeichnet.
Für detailliertere Informationen hierzu lesen Sie bitte unseren zur Behandlung von geteilten Schuljahren .
Der gesetzliche Wohnsitztest (Statutory Residency Test, SRT) ermöglicht es Ihnen, Ihren Wohnsitzstatus für ein Steuerjahr zu ermitteln. Jedes Steuerjahr wird separat betrachtet, sodass Sie in einem Jahr in Großbritannien ansässig sein können, im nächsten jedoch nicht, oder umgekehrt.
Die SRT berücksichtigt die Zeit, die Sie in Großbritannien verbringen und gegebenenfalls dort arbeiten, sowie alle Verbindungen, die Sie zu Großbritannien haben.
Dies kann kompliziert sein, und Sie sollten im Zweifelsfall professionellen Rat einholen. Ausführlichere Informationen finden Sie im Steuerleitfaden zum gesetzlichen Wohnsitztest (Statutory Residency Test, SRT) .


Wer in Großbritannien Immobilien besitzt und vermietet, muss dort eine Steuererklärung abgeben, auch wenn er im Ausland lebt oder arbeitet. Erschwerend kommt hinzu, dass die Abgabe aus dem Ausland nicht elektronisch erfolgen kann. Vermieter mit Wohnsitz außerhalb Großbritanniens müssen ihre Steuererklärung bis zum 31. Oktober nach Ende des Steuerjahres in Papierform einreichen.
Sie können keine Abkürzungen nehmen oder die komplexen Berechnungen umgehen, die für echte Steuereinsparungen notwendig sind. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Sie nur das zahlen, was Sie schulden, benötigen Sie einen spezialisierten Steuerberater für Immobilien – Sie brauchen uns.
Wenn Sie ein komplettes Immobilienportfolio in einem der dynamischsten Immobilienmärkte der Welt aufbauen möchten, können wir Ihnen fachkundige Beratung zu Unternehmensstrukturen, Steuerplanung und den Fallstricken des britischen Steuersystems bieten.


„Ich bin ein in Großbritannien ansässiger Vermieter und habe mich bezüglich der Strukturierung meiner Limited Company und der Gründung einer Family Investment Company (FIC) an UK Landlord Tax gewandt. Manjinder hat mir dabei wertvolle Tipps gegeben. UK Landlord Tax war äußerst hilfsbereit, hat sich viel Zeit für seine Mitarbeiter genommen und mich detailliert beraten. In der heutigen schnelllebigen Geschäftswelt ist das eine absolute Seltenheit. Manjinder konnte mir die Auswirkungen der US-Staatsbürgerschaft meiner Kinder auf die FIC bis ins kleinste Detail erklären, was ein zusätzlicher Pluspunkt war. Was das Preis-Leistungs-Verhältnis angeht, hätte ich mir nichts Besseres wünschen können. Vielen Dank!“
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