Haben Sie die Frist für die Selbsteinschätzung 2025 verpasst? Rufen Sie uns jetzt an oder schreiben Sie uns eine E-Mail
Abgabefrist für die Selbsteinschätzung 2025: 31. Januar 2026. Rufen Sie uns jetzt an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
00

Tage

00

Stunden

00

Minuten Min

00

Sek .

Ihre Steuererklärung in 3 einfachen Schritten für nur 175 £ zzgl. MwSt. Jetzt anrufen oder eine E-Mail schreiben!
00

Tage

00

Stunden

00

Minuten

00

Sekunden

Split-Year-Behandlung

Startseite » Behandlung von geteilten Jahren

Eine Person gilt als im Vereinigten Königreich ansässig, wenn sie entweder während des Steuerjahres ins Vereinigte Königreich eingereist ist oder es dauerhaft verlassen hat. Gemäß dem Statutory Residency Test (SRT) kann jedoch eine Aufteilung des Steuerjahres erfolgen. Wenn eine Aufteilung des Steuerjahres möglich ist, wird das Steuerjahr in zwei Teile aufgeteilt:

  • Ein britischer Teil
    , in dem das britische und weltweite Einkommen der Person im Vereinigten Königreich bewertet würde.
  • Ein Auslandsteil,
    bei dem nur das im Vereinigten Königreich erzielte Einkommen der Person im Vereinigten Königreich bewertet würde.

Wenn eine Person Anspruch auf eine geteilte Behandlung im Laufe des Jahres hat, muss dies beantragt werden; die Person hat keine Wahl, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Es gibt acht Fälle, die für eine Person, die eine Steuerermäßigung für ein geteiltes Steuerjahr beantragt, in Frage kommen können. Fälle 1 bis 3 gelten für Personen, die das Vereinigte Königreich verlassen haben, Fälle 4 bis 8 für Personen, die in das Vereinigte Königreich eingereist sind. Damit ein Fall anerkannt wird, müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein und alle Fälle müssen geprüft werden.

  • Fall 1 – Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung im Ausland

Um die Kriterien für Fall 1 zu erfüllen, muss eine Person im betreffenden Steuerjahr und im vorhergehenden Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Im darauffolgenden Steuerjahr darf sie ihren Wohnsitz nicht mehr im Vereinigten Königreich haben. Zudem müssen die Kriterien für eine Auslandstätigkeit während eines relevanten Zeitraums erfüllt sein.

  • Fall 2 – Partner/in einer Person, die eine Vollzeitstelle im Ausland antritt

Um die Kriterien für Fall 2 zu erfüllen, muss eine Person im betreffenden Steuerjahr und im vorangegangenen Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Sie muss außerdem einen Partner haben, dessen Umstände im betreffenden oder im vorangegangenen Steuerjahr unter Fall 1 fallen, und mit dem sie entweder im betreffenden oder im vorangegangenen Steuerjahr zeitweise im Vereinigten Königreich zusammengelebt hat.

  • Fall 3 – Verlust des Wohnsitzes in Großbritannien

Um die Kriterien für Fall 3 zu erfüllen, muss eine Person im betreffenden Steuerjahr und im vorhergehenden Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Im Steuerjahr nach dem Steuerjahr darf sie ihren Wohnsitz nicht mehr im Vereinigten Königreich haben. Die Person muss zu Beginn des Steuerjahres mindestens einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich besitzen und diesen im Laufe des Jahres für den Rest des Steuerjahres aufgeben. Nach dem Verlassen des Vereinigten Königreichs im Steuerjahr darf die Person weniger als 16 Tage im Vereinigten Königreich verbringen.

  • Fall 4 – Beginn des Hauskaufs ausschließlich in Großbritannien

Um die Kriterien für Fall 4 zu erfüllen, muss eine Person im laufenden Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig sein und im vorangegangenen Steuerjahr nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Sie darf die Voraussetzung des ausschließlichen Wohnsitzes zu Beginn des Steuerjahres nicht erfüllen, muss diese jedoch im Laufe des Steuerjahres erfüllen und dies bis zum Ende des Steuerjahres beibehalten.

  • Fall 5 – Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in Großbritannien

Um die Kriterien für Fall 5 zu erfüllen, kann eine Person, die eine Vollzeitbeschäftigung im Vereinigten Königreich aufnimmt, für ein Steuerjahr eine geteilte Steuerbesteuerung erhalten. Sie muss im betreffenden Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig sein und im vorhergehenden Steuerjahr nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Der dritte automatische Test für das Vereinigte Königreich findet ebenfalls Anwendung.

  • Fall 6 – Aufgabe der Vollzeitbeschäftigung im Ausland

Um die Kriterien für Fall 6 zu erfüllen, muss die betreffende Person im Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig sein und darf im vorhergehenden Steuerjahr nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Die Kriterien für die Erwerbstätigkeit im Ausland im relevanten Zeitraum müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

  • Fall 7 – Partner/in einer Person, die ihre Vollzeitbeschäftigung im Ausland aufgibt

Um die Kriterien für Fall 7 zu erfüllen, muss eine Person im laufenden Steuerjahr im Vereinigten Königreich ansässig und im vorangegangenen Steuerjahr nicht im Vereinigten Königreich ansässig gewesen sein. Sie muss außerdem einen Partner haben, dessen Umstände den Kriterien für Fall 6 entsprechen.

  • Fallbeispiel 8 – Ein Zuhause in Großbritannien finden

Um die Kriterien für Fall 8 zu erfüllen, muss eine Person im Steuerjahr in Großbritannien ansässig sein und im vorhergehenden Steuerjahr nicht in Großbritannien ansässig gewesen sein. Sie muss auch im folgenden Steuerjahr in Großbritannien ansässig sein, wobei es sich nicht um ein geteiltes Steuerjahr handeln darf. Sie darf zu Beginn des Steuerjahres keinen Wohnsitz in Großbritannien haben, muss aber im Laufe des Steuerjahres einen Wohnsitz in Großbritannien erwerben.

Wenn sich eine Person nicht mindestens ein ganzes Steuerjahr außerhalb des Vereinigten Königreichs aufhält, kann bei einem Austritt aus dem Vereinigten Königreich keine Behandlung aufgrund einer Steuerjahresaufteilung in Anspruch genommen werden.

Haftungsausschluss
© Thandi Nicholls Ltd 2026 Alle Rechte vorbehalten – Die obigen Artikel dienen lediglich der Orientierung und decken möglicherweise nicht Ihre persönlichen Umstände ab. Sie sollten sich daher nicht darauf verlassen. Es ist wichtig, dass Sie sich professionell beraten lassen, um Ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen und alle relevanten Fakten und Dokumente Ihres Falles vorzulegen. Thandi Nicholls Ltd t/a uklandlordtax.co.uk übernimmt keine Haftung für die Folgen von Handlungen oder Unterlassungen.

Haben Sie eine Frage an unsere Steuerexperten für Vermieter?

Wenn Sie Fragen oder Sorgen bezüglich Ihrer Grundsteuer haben, kontaktieren Sie uns. Unser gesamtes Team berät Sie gerne, insbesondere wenn wir Menschen wie Ihnen zu mehr Sicherheit verhelfen können.
© UKLandlordTax.co.uk 2026

UKLandlordTax.co.uk ist der Handelsname von Thandi Nicholls Ltd Accountants. Eingetragener Firmensitz: Creative Industries Centre, Glaisher Drive, Wolverhampton WV10 9TG.

Eingetragen in England. Firmennummer 7319439. Geschäftsführerin: SS Thandi BA