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1. Nehmen Sie Kontakt auf
Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
Egal ob Sie in den VAE, Australien, Kanada, den USA oder irgendwo anders auf der Welt sind – wir machen uns mit Ihrer persönlichen Situation vertraut, besprechen die benötigten Unterlagen und bestätigen Ihnen unser Honorar. Gerne vereinbaren wir einen Teams-Anruf, damit Sie vorab sehen können, mit wem Sie sprechen.
2. Senden Sie uns Ihre Unterlagen/Informationen (wir kümmern uns um den Rest)
Senden Sie uns Ihre Informationen und Dokumente per E-Mail, Post oder laden Sie sie in unser sicheres Online-Kundenportal hoch
3. Genehmigen Sie, und wir reichen alles bei der britischen Steuerbehörde (HMRC) ein
Sie erhalten einen festen Steuerberater, der mit Ihnen zusammenarbeitet, um alles korrekt zu erfassen, und Ihnen eine vollständige Kopie Ihrer Steuererklärung mit detaillierter Berechnung zur Genehmigung zusendet. Sobald Sie diese freigegeben haben, reichen wir sie beim Finanzamt ein.
Als einer der führenden Spezialisten für Immobiliensteuern in Großbritannien erstellen und übermitteln wir jährlich Tausende von Steuererklärungen für Vermieter ohne Wohnsitz in Großbritannien. Wir verfügen über umfassende Kenntnisse aller Einkommensregeln und abzugsfähigen Ausgaben, Doppelbesteuerungsabkommen und der Ihnen zustehenden Freibeträge. So können Sie sicher sein, dass alles korrekt, fristgerecht und fehlerfrei abgewickelt wird.
Das Vereinigte Königreich hat mit den meisten Ländern der Welt Doppelbesteuerungsabkommen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Ansprüchen auf britische Steuervergünstigungen und -freibeträge und sorgen dafür, dass diese geltend gemacht werden. Darüber hinaus können wir mit Ihnen Möglichkeiten besprechen, wie Sie bei Immobilienbesitz und -verwaltung Kosten sparen können.
Der angegebene Preis ist der Endpreis. Keine versteckten Kosten oder Überraschungsgebühren. Transparente Preise.
So kommen viele Menschen zum ersten Mal in den Besitz einer Immobilie neben ihrem Hauptwohnsitz. Der Verkauf und die sofortige Einlösung des Erlöses mögen verlockend erscheinen, doch eine langfristige, zusätzliche Einnahmequelle bietet viele Vorteile, insbesondere in Zeiten historisch niedriger Zinsen. Verkaufen oder vermieten? Unser Steuererklärungsservice macht Ihnen diese Entscheidung leicht.
Wenn man sich mit jemandem gut versteht und beschließt, zusammenzuziehen oder zu heiraten, und beide bereits eigene Wohnungen haben, steht plötzlich eine Wohnung frei. Das ist eine hervorragende Möglichkeit, ins Vermietungsgeschäft einzusteigen. Wir kümmern uns nicht nur um Ihre Steuererklärung, sondern beraten Sie in diesem Fall auch zu Miteigentum und Steuerplanung.
Wenn Sie Kapital haben, das Sie gewinnbringender anlegen möchten, könnte eine Immobilie die Lösung sein. Der Kauf einer einzelnen Mietwohnung oder eines Hauses ist eine hervorragende Möglichkeit, erste Erfahrungen zu sammeln und herauszufinden, ob die Vermietung das Richtige für Sie ist. Wir unterstützen Sie dabei, indem wir Ihnen fundierte Beratung bieten und Ihnen die nötige Hilfe zur Verfügung stellen, falls Sie sich entscheiden, daraus ein Immobilienimperium zu entwickeln.
Wenn Sie außerhalb Großbritanniens wohnen und Mieteinnahmen erzielen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Bei gemeinschaftlichem Eigentum muss jeder Eigentümer eine Steuererklärung einreichen.
Dies gilt auch dann, wenn keine Steuern zu zahlen sind.
Falls Sie sich noch nicht beim britischen Finanzamt (HMRC) für die Selbstveranlagung registriert haben, können Sie dies mit dem Formular NRL1i nachholen. Dadurch werden Sie nicht nur selbst registriert, sondern das HMRC benachrichtigt auch Ihren Vermieter (falls vorhanden) oder Ihren Mieter über Ihre Registrierung.
Andernfalls, wenn der Vermieter/Mieter die Regeln korrekt anwendet, werden 20 % der gezahlten Miete einbehalten und direkt an die britische Steuerbehörde (HMRC) überwiesen. Sie müssen dann eine Steuererklärung einreichen, um diesen Abzug zurückzuerhalten.
Die Registrierung im Rahmen des Programms für nichtansässige Vermieter befreit Sie nicht von der Einkommensteuer; sie bedeutet lediglich, dass der Vermittler/Mieter keine Steuern einbehalten muss.
Reisekosten aus dem Ausland nach Großbritannien sind abzugsfähig, sofern die Reise „ausschließlich und vollständig“ dem Zweck der Vermietungstätigkeit diente.
Die wichtigste Ausnahme hiervon besteht, wenn Sie einen Vermittler mit der Verwaltung Ihrer Immobilie beauftragt haben. Die britische Steuerbehörde HMRC vertritt die Auffassung, dass die Verwaltung der Immobilie von der Geschäftsadresse des Vermittlers aus erfolgt. Daher sind nur die Fahrtkosten von den Büroräumen des Vermittlers zur Mietimmobilie abzugsfähig.
Wenn Sie die Immobilie selbst verwalten, können Sie unter Umständen die Reisekosten nach Großbritannien für die Verwaltung oder die Abwicklung anderer Aspekte der Vermietung geltend machen. Sollte Ihre Reise jedoch auch private Gründe haben und somit einem doppelten Zweck dienen, sind die Kosten steuerlich nicht absetzbar.
Beispiel 1
Sie reisen für zwei Wochen nach Großbritannien. Sie organisieren einen Mieterwechsel, besuchen aber auch Freunde und Familie und besichtigen einige Sehenswürdigkeiten. In diesem Fall wären die gesamten Reisekosten aufgrund der Regelung zur doppelten Zweckbindung nicht erstattungsfähig.
Beispiel 2
Sie reisen für zwei Tage nach Großbritannien. Während dieser Zeit kümmern Sie sich um den Mieterwechsel und erledigen ausschließlich Angelegenheiten rund um die Vermietung. Sie übernachten in einem Hotel und essen einmal auswärts. Anschließend kehren Sie in Ihr Wohnsitzland zurück. Sofern Sie Belege und Nachweise für Ihren Aufenthalt (z. B. Flugtickets) aufbewahrt haben, können Sie die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung geltend machen.
In Großbritannien erzielte Mieteinnahmen unterliegen der britischen Steuerpflicht. Abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Wohnsitz können Sie unter Umständen den britischen Steuerfreibetrag geltend machen, um Ihre Mieteinnahmen zu verrechnen. Möglicherweise müssen Sie Ihre britischen Mieteinnahmen auch in Ihrem Wohnsitzland versteuern. Wir empfehlen Ihnen daher, dies mit einem qualifizierten Steuerberater in Ihrem Wohnsitzland zu besprechen.
Damit Sie nicht zweimal auf dasselbe Einkommen besteuert werden, hat Großbritannien Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen , um eine Steuerentlastung von der Doppelbesteuerung zu ermöglichen.
Das Non-Resident Landlord Scheme ist ein System zur Besteuerung der Mieteinnahmen von Personen aus Großbritannien, deren „gewöhnlicher Wohnsitz“ außerhalb Großbritanniens liegt.
Als nichtansässiger Vermieter sind Sie verpflichtet, sich beim britischen Finanzamt (HMRC) im Rahmen des Programms für nichtansässige Vermieter zu registrieren. Dies kann nun online über das Formular NRL1i erfolgen. Das HMRC bearbeitet Ihre Registrierung und stellt Ihnen Ihre individuelle Steuernummer (Unique Tax Reference, UTR) für die Steuererklärung aus. Das HMRC benachrichtigt außerdem Ihren Makler (falls vorhanden) oder Ihren Mieter über Ihre Registrierung.
Wenn Sie nicht registriert sind, muss Ihr Vermittler oder Mieter 20 % der erhaltenen Miete einbehalten und an die britische Steuerbehörde (HMRC) abführen. Die Einbehaltung kann erst nach Abgabe Ihrer Steuererklärung erstattet werden. Die Registrierung im Rahmen des Programms für nichtansässige Vermieter befreit Sie nicht von der Einkommensteuer; sie bedeutet lediglich, dass der Vermittler/Mieter keine Steuern einbehalten muss.
Als Nichtansässiger unterliegen Sie der britischen Erbschaftsteuer auf Ihr gesamtes Vermögen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Großbritannien haben und Ihr Vermögen einen Wert von über 325.000 £ hat.
Wenn Sie in Großbritannien keinen Wohnsitz haben, unterliegen nur Ihre in Großbritannien befindlichen Vermögenswerte der Erbschaftsteuer in Großbritannien.
Ja. Nichtansässige Vermietergesellschaften müssen ihre britischen Einkünfte im Rahmen des Körperschaftsteuersystems mittels einer CT600-Erklärung melden.
Bitte beachten Sie unseren Leitfaden für Unternehmen mit Sitz außerhalb des Bundesstaates.
Der Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie sich täglich aufhalten, und wird jährlich neu geprüft. Für die britische Steuererklärung wird Ihr Wohnsitz anhand des gesetzlichen Wohnsitztests (Statutory Residence Test) bestimmt.
Domizil ist die Absicht, sich auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufzuhalten, und nicht der Wunsch, sich nur vorübergehend in einem Land aufzuhalten.
Für detailliertere Informationen konsultieren Sie bitte den Leitfaden zum Unterschied zwischen Wohnsitz und Domizil.
Der britische persönliche Steuerfreibetrag beträgt 12.570 £ für 2021/22 und gilt mindestens bis 2025/26.
Wenn Sie britischer Staatsbürger sind, spielt es keine Rolle, wo Sie wohnen, da Sie automatisch Anspruch auf diese Steuervergünstigung für alle Einkünfte aus Großbritannien haben.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können Sie möglicherweise dieselben Steuervergünstigungen und -erleichterungen wie Einwohner des Vereinigten Königreichs in Anspruch nehmen. Der EWR umfasst:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen hätten Sie auch Anspruch auf den persönlichen Freibetrag, wenn Sie:
Oder
Argentinien, Australien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Bolivien, Bosnien und Herzegowina*, Botswana, Kanada, Elfenbeinküste, Kroatien*, Ägypten, Gambia, Indien, Indonesien, Japan, Jordanien, Kasachstan, Korea, Lesotho, Malaysia, Malta, Montenegro*, Marokko, Neuseeland, Nigeria, Oman, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien*, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Schweiz, Taiwan, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Vietnam.
(*Der Anspruch besteht weiterhin gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen, das das Vereinigte Königreich mit dem ehemaligen Jugoslawien hatte, bis ein neues Abkommen in Kraft tritt.)
Nichtansässige zahlten vor dem 5. April 2015 keine Kapitalertragssteuer.
Alle Nichtansässigen sind verpflichtet, Kapitalertragssteuer auf alle steuerpflichtigen Gewinne aus Wohnimmobilien ab dem 6. April 2015 und aus Gewerbeimmobilien ab dem 6. April 2019 zu zahlen.
Wenn die betreffende Immobilie am 5. April 2015 (bei Wohnimmobilien) bzw. am 5. April 2019 (bei Gewerbeimmobilien) im Besitz des Eigentümers war, kann der Marktwert zum jeweiligen Stichtag anstelle der ursprünglichen Kosten angesetzt werden.
Zum Beispiel,
Shane erwarb im Jahr 2000 eine Eigentumswohnung in Kensington für 500.000 £. Am 5. April 2015 verließ er Großbritannien. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Wohnung auf 1,5 Mio. £ geschätzt. Shane beschließt nun, die Wohnung zu verkaufen und erhält einen aktuellen Wert von 2 Mio. £. Normalerweise würde Shane einen Gewinn von 1,5 Mio. £ erzielen (2 Mio. £ minus 500.000 £). Er könnte nun den Wert vom 5. April 2015 als Anschaffungskosten zugrunde legen. Sein Gewinn würde sich somit auf 2 Mio. £ minus 1,5 Mio. £ reduzieren. Der Gewinn verringert sich dadurch um 1 Mio. £.
Der Gewinn muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs online an die britische Steuerbehörde (HMRC) gemeldet werden. Die anfallende Kapitalertragsteuer ist ebenfalls innerhalb von 60 Tagen zu entrichten.
Besitzen Sie bereits eine andere Immobilie, egal ob in Großbritannien oder nicht, so müssen Sie beim Kauf einer Immobilie in Großbritannien den um 5 % höheren Grunderwerbsteuersatz (SDLT) zahlen.
Nichtansässige müssen beim Kauf von Wohnimmobilien über 40.000 £ einen zusätzlichen Aufschlag von 2 % entrichten. Als nicht in Großbritannien ansässig gelten Personen, die sich im Jahr vor dem Kaufdatum nicht mindestens 183 Tage in Großbritannien aufgehalten haben. Daher sind sie zwar möglicherweise für die Einkommensteuer als ansässig anzusehen, nicht aber für die Grunderwerbsteuer.
Sie sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs eine Online-Offenlegung einzureichen und die anfallende Kapitalertragsteuer zu entrichten.
Weitere Informationen zu den Einreichungspflichten finden Sie im folgenden Leitfaden zur Kapitalertragsteuer für Gebietsfremde
Es reicht nicht mehr aus, Ihren Aufenthalt in Großbritannien einfach auf eine bestimmte Anzahl von Tagen zu begrenzen. Dies kann eine komplizierte Angelegenheit sein, und wir empfehlen Ihnen, professionellen Rat einzuholen. Bitte beachten Sie auch unseren Leitfaden zum gesetzlichen Aufenthaltsnachweis.
Bei einem Umzug nach oder aus Großbritannien wird das Steuerjahr üblicherweise in zwei Teile aufgeteilt – einen Teil für Nichtansässige und einen Teil für Ansässige. Das bedeutet, dass Sie in Großbritannien nur Steuern auf ausländische Einkünfte zahlen, die auf der Grundlage Ihres Aufenthalts in Großbritannien berechnet werden. Dies wird als „Split-Year Treatment“ bezeichnet.
Für detailliertere Hinweise hierzu konsultieren Sie bitte den Leitfaden zur Aufteilung des Geschäftsjahres und die HMRC- Richtlinien.
Der gesetzliche Wohnsitztest (Statutory Residency Test, SRT) ermöglicht es Ihnen, Ihren Wohnsitzstatus für ein Steuerjahr zu ermitteln. Jedes Steuerjahr wird separat betrachtet, sodass Sie in einem Jahr in Großbritannien ansässig sein können, im nächsten jedoch nicht oder umgekehrt.
Die SRT berücksichtigt die Zeit, die Sie in Großbritannien verbringen und gegebenenfalls dort arbeiten, sowie alle Verbindungen, die Sie zu Großbritannien haben.
Dies kann kompliziert sein, und Sie sollten im Zweifelsfall professionellen Rat einholen. Ausführlichere Informationen finden Sie im britischen Steuerwohnsitz, der dieses Thema ausführlicher behandelt.
Sie müssen das Formular NRL1 ausfüllen und an die britische Steuerbehörde HMRC senden. Nach Genehmigung können Sie Mieteinnahmen erhalten, ohne dass Ihr Vermittler oder Mieter Steuern abzieht. Sie müssen die Einnahmen jedoch weiterhin in Ihrer Steuererklärung angeben.
Immobilienmakler sind keine Buchhalter oder Steuerberater. Sie sind verpflichtet, die Grundsteuer von Ihren Mieteinnahmen einzubehalten, sofern Sie nicht in Großbritannien ansässig sind, und diese an die britische Steuerbehörde (HMRC) abzuführen. Sie sind jedoch nicht für Ihre Einkommensteuererklärung verantwortlich. Diese müssen Sie weiterhin jährlich einreichen und Ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben angeben.
Es ist zwar keine gesetzliche Pflicht, wird aber dringend empfohlen. Die Steuerregeln für ausländische Vermieter sind komplex, insbesondere wenn Sie Einkünfte in anderen Ländern erzielen, Kapitalgewinne versteuern müssen oder eine Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen möchten.
Wenn Sie sich nicht für das Programm für nichtansässige Vermieter registrieren, muss Ihr Vermittler oder Mieter 20 % Steuer direkt an der Quelle einbehalten. Diese wird direkt an die britische Steuerbehörde (HMRC) abgeführt. Sind Sie registriert, erhalten Sie die Bruttomiete und können die Steuer über Ihre jährliche Steuererklärung abführen. Andernfalls müssen Sie die einbehaltene Steuer in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Ja. Sie können dieselben abzugsfähigen Ausgaben geltend machen wie ein in Großbritannien ansässiger Vermieter. Solange die Kosten ausschließlich und vollständig für die Mietimmobilie anfallen, sind sie abzugsfähig – unabhängig von Ihrem Wohnort.
Verwenden Sie die offiziellen Wechselkurse der britischen Steuerbehörde HMRC für das jeweilige Steuerjahr. Diese werden monatlich veröffentlicht. Verwenden Sie nicht den von Ihrer Bank angebotenen Wechselkurs – die HMRC könnte diesen bei einer Überprüfung ablehnen.
Sie sollten weiterhin eine Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr der Mieteinnahmen einreichen. Wenn Sie die Immobilie verkaufen, müssen Sie möglicherweise auch Folgendes ausfüllen:
Teilen Sie der HMRC mit, wenn Sie keine Steuererklärungen mehr einreichen müssen.
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