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Erleichterungen bei der Veräußerung von Betriebsvermögen

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Was ist die Steuererleichterung bei der Veräußerung von Betriebsvermögen?

Die Steuerermäßigung für die Veräußerung von Betriebsvermögen (Business Asset Disposal Relief, BADR) bietet einen reduzierten Kapitalertragsteuersatz (Capital Gains Tax, CGT) für die Veräußerung qualifizierter Betriebsvermögenswerte. Anstelle des höheren CGT-Satzes von 24 % werden qualifizierte Veräußerungen mit 14 % besteuert, bis zu einer lebenslangen Höchstgrenze von 1 Million Pfund an qualifizierten Kapitalgewinnen. Dieser Satz steigt ab dem 6. April 2026 auf 18 %.

Diese Erleichterung stand traditionell Personen zur Verfügung, die Vermögenswerte veräußerten, die in ihren Handelsgeschäften eingesetzt wurden.

Bei der Veräußerung von Betriebsvermögen kann die BADR-Regelung in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen eingestellt wurde und die Veräußerung innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfolgt. Darüber hinaus muss sich das Vermögen unmittelbar vor der Einstellung mindestens zwei Jahre im Besitz des Unternehmens befunden haben.

Der BADR-Anspruch wird im Rahmen der Kapitalgewinn-Sektion der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr geltend gemacht, in dem die Veräußerung erfolgte.

Wie ist BADR für Vermieter anwendbar?

BADR steht Vermietern zur Verfügung, wenn sie eine Immobilie veräußern, die die Kriterien einer möblierten Ferienwohnung (FHL) erfüllt.

Vermieter von Immobilien, die unter die FHL-Regelung fallen, konnten aufgrund des besonderen „Gewerbe“-Status von Ferienwohnungen von der BADR profitieren. Diese Unterscheidung stufte FHLs im Vergleich zu regulären Wohnraumvermietungen günstiger ein und ermöglichte es Immobilieneigentümern, eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Ab dem 6. April 2025 werden FHLs jedoch nicht mehr als separate Kategorie des Vermietungsgeschäfts behandelt.

In welchem ​​Zusammenhang steht die Abschaffung der FHL-Behandlung von Immobilien mit BADR?

Nach der Abschaffung des FHL-Regimes wird die Besteuerung von FHLs an die Besteuerung anderer Wohnraumvermietungen angeglichen, was zum Verlust mehrerer Steuervorteile führt, die zuvor ausschließlich FHLs vorbehalten waren.

Vermieter, die ehemalige Ferienwohnungen verkaufen, unterliegen nun den regulären Regelungen zur Kapitalertragsteuer für Wohnimmobilien. Dies bedeutet eine erhebliche Erhöhung der Steuerlast, insbesondere für diejenigen, die aus dem Ferienwohnungsmarkt aussteigen oder ihr Immobilienportfolio steuerlich optimieren wollten.

Kann man BADR auch nach April 2025 noch in Anspruch nehmen?

Die gute Nachricht ist, dass Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf BADR haben.

Wenn ein FHL-Unternehmen seine Geschäftstätigkeit vor dem 6. April 2025 eingestellt hat, kann die BADR-Regelung unter Umständen weiterhin in Anspruch genommen werden, sofern die Veräußerung innerhalb von drei Jahren nach der Geschäftseinstellung erfolgt. Diese Übergangsregelung könnte Vermietern, die einen Verkauf beabsichtigten, diesen aber vor dem Stichtag nicht abschließen konnten, eine wichtige Erleichterung verschaffen.

Weitere Informationen zu allgemeinen Fragen zur Kapitalertragsteuer finden Sie auf unserer Seite zur Kapitalertragsteuer .

 

 

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