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Die Gemeindesteuer für Zweitwohnungen in Wales wird ab dem 1. April 2023 um bis zu 300 % steigen, wobei jede Gemeinde in Wales die Höhe der Erhöhung selbst festlegt.
Die walisische Regierung führte 2021 eine Konsultation zu möglichen Änderungen der Kommunalsteuern auf Zweitwohnungen und Ferienwohnungen durch. Es ist wichtig zu betonen, dass die Vorschläge einen wesentlichen Beitrag zu dem dreigliedrigen Ansatz der walisischen Regierung leisteten, mit dem die Probleme, die durch eine große Anzahl von Zweitwohnungen in Gemeinden entstehen können, angegangen und die Bevölkerung dabei unterstützt werden soll, einen bezahlbaren Lebensstandard in ihren Wohnorten aufrechtzuerhalten.
Ziel der Konsultation war es, Einzelpersonen und Organisationen die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten und Belege zu den bestehenden Ermessensbefugnissen der lokalen Behörden zur Erhebung eines höheren Gemeindesteuersatzes auf Zweitwohnungen und langfristig leerstehende Immobilien vorzulegen.
Aufgrund dieser Konsultation wurde ein Gesetz erlassen, das den maximalen Gemeindesteuerzuschlag, den die lokalen Behörden für Zweitwohnungen und langfristig leerstehende Immobilien erheben können, auf 300 % erhöht.
Darüber hinaus hat die walisische Regierung die Kriterien für die Einstufung von Ferienwohnungen als Nichtwohnimmobilien überarbeitet. Die Änderungen der Gewerbesteuerverordnung 2022 gelten ebenfalls ab dem 1. April 2023. Ab diesem Datum müssen Ferienwohnungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens 252 Tage zur Vermietung angeboten und mindestens 182 Tage tatsächlich vermietet sein.
Die Anwendung der neuen Schwellenwerte stellt sicher, dass Ferienwohnungen nur dann als Gewerbeimmobilien eingestuft werden, wenn sie den Großteil des Jahres gewerblich genutzt werden und einen wesentlichen Beitrag zur lokalen Wirtschaft leisten. Ferienwohnungen, die die neuen Vermietungskriterien ab dem 1. April 2023 nicht mehr erfüllen, werden als Wohnimmobilien eingestuft und unterliegen der gleichen Gemeindesteuer. Sollte die Gemeinde für Zweitwohnungen einen Zuschlag erheben, ist der Eigentümer ebenfalls zur Zahlung dieses Zuschlags verpflichtet, es sei denn, seine Immobilie fällt unter eine Ausnahmeregelung.
Mehrere Vertreter der Ferienwohnungsbranche sowie der Tourismusindustrie haben Bedenken geäußert, dass einige Betreiber aufgrund der neuen Gesetzgebung die neuen Kriterien möglicherweise nicht erfüllen können. Es wurde vorgeschlagen, dass einige Ferienwohnungen planungsrechtlichen Auflagen unterliegen, die eine dauerhafte Nutzung untersagen oder die Nutzung ausschließlich als Ferienunterkunft vorschreiben. Dies kann die Optionen des Eigentümers erheblich einschränken, sobald die neuen Vermietungskriterien in Kraft treten.
Die Ausnahmeregelungen für die Gemeindesteuerzuschläge wurden daher durch ein neues Gesetz erweitert. Sie gelten nun auch für Immobilien, die planungsrechtlichen Auflagen unterliegen, welche die Nutzung als alleinigen oder Hauptwohnsitz untersagen oder die ausschließliche Nutzung als Ferienunterkunft vorschreiben. Erfüllen diese Immobilien nicht die Vermietungskriterien für gewerbliche Immobilien, wird die Gemeindesteuer zum regulären Satz erhoben, jedoch ohne Zuschlag. Das Gesetz soll voraussichtlich am 1. April 2023 in Kraft treten.
Was Kurzzeitvermietungen betrifft, so verlängert sich die Mindestvermietungsdauer für Gewerbeimmobilien von 70 auf 182 Tage. Zudem sollen die Vorschriften angepasst werden, um die vorgeschriebene Vermietungsdauer von 140 auf 252 Tage zu erhöhen.
Mit der Anhebung der Schwellenwerte soll deutlicher nachgewiesen werden, dass die betreffenden Immobilien regelmäßig im Rahmen echter Ferienvermietungsbetriebe vermietet werden und einen wesentlichen Beitrag zur lokalen Wirtschaft leisten.
Es wird erwartet, dass die Verordnung ab dem 1. April 2023 in Kraft tritt und die neuen Kriterien ab diesem Zeitpunkt anwendet.
Bis zum 12. April 2022 haben Vermieter die Möglichkeit, zu einem Entwurf einer Rechtsverordnung Stellung zu nehmen. Wenn Sie Ihre Stellungnahme einreichen möchten, finden Sie die Details hier :
Sollten Sie Fragen dazu haben, ob diese Nachricht Sie als Vermieter betrifft oder ob Ihre anstehenden Steuern relevant sind, kontaktieren Sie bitte UK Landlord Tax unter 01902 711370 oder per E-Mail unter enquiries@uklandlordtax.co.uk.
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Simon Thandi
Thandi Nicholls Ltd
Creative Industries Centre
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