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Persönliche Freibeträge für Nichtansässige und Doppelansässige

Wenn Sie im Ausland leben oder ausländischer Staatsbürger sind und in Großbritannien Immobilien in Ihrem Namen besitzen, haben Sie – abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Wohnsitzland – weiterhin Anspruch auf den britischen persönlichen Steuerfreibetrag. Im Steuerjahr 2024/25 bedeutet dies, dass die ersten 12.570 £ Gewinn steuerfrei sind. Bei gemeinsamem Eigentum eines Paares wären es 25.140 £, sofern beide Partner anspruchsberechtigt sind. Viele Nichtansässige und im Ausland lebende Briten wohnen in Ländern mit niedrigeren Steuersätzen als Großbritannien, in manchen Ländern fallen sogar gar keine Steuern auf Einkünfte aus Großbritannien an. Daher kann dies eine sehr vorteilhafte Möglichkeit sein, 12.570 £ bis 25.140 £ Einkommen vollständig steuerfrei zu beziehen.

 

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass nicht jedes Land ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien hat und dass man in vielen Fällen auch Einwohner und Staatsbürger des betreffenden Landes sein muss. 

 

Sie können als Nichtansässiger den persönlichen Freibetrag von derzeit 12.570 £ gemäß den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) geltend machen, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 

 

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Israel und Jamaika
  • Sie sind Staatsbürger und Einwohner von

 

Argentinien, Australien, Aserbaidschan, Bangladesch, Weißrussland, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Botswana, Kanada, Ägypten, Gambia, Indien, Indonesien, Elfenbeinküste (Elfenbeinküste), Japan, Jordanien, Kasachstan, Korea (Republik), Lesotho, Seite RRN 5 Malaysia, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Nigeria, Oman, Pakistan, Papua-Neuguinea, Philippinen, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Sri Lanka, Sudan, Schweiz, Taiwan, Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Venezuela, Vietnam oder Simbabwe

 

  • Sie sind Einwohner von Österreich, Barbados, Belgien, Myanmar, Fidschi, Griechenland, Irland, Kenia, Luxemburg, Mauritius, Namibia, den Niederlanden, Portugal, Swasiland, Schweden, der Schweiz oder Sambia

 

Sie haben auch als Nichtansässiger im Vereinigten Königreich Anspruch auf den persönlichen Freibetrag, weil: 

 

  • Sie sind britischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die EWR-Mitgliedstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden 

 

  • Sie sind auf der Isle of Man oder den Kanalinseln ansässig

 

  • Sie haben zuvor in Großbritannien gewohnt und leben nun aus gesundheitlichen Gründen oder zum Schutz eines mit Ihnen zusammenlebenden Familienmitglieds im Ausland 

 

  • Sie sind oder waren im Dienst der britischen Krone beschäftigt

 

  • Sie sind im Dienst eines Staates beschäftigt, der unter dem Schutz Ihrer Majestät steht

 

  • Sie sind im Dienst einer Missionsgesellschaft angestellt 

 

  • Sie sind Witwe, Witwer oder hinterbliebener eingetragener Lebenspartner, dessen verstorbener Ehemann, Ehefrau oder eingetragener Lebenspartner im Dienst der britischen Krone stand

Wenn Sie Fragen dazu haben, wie sich dieses Thema auf Sie auswirkt, kontaktieren Sie uns – UK Landlord Tax

Simon Thandi

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