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Für britische Staatsbürger, die den Verkauf einer Immobilie in Spanien erwägen, ist es unerlässlich, die steuerlichen Auswirkungen und Meldepflichten einer solchen Transaktion zu verstehen. Im Folgenden erläutern wir alle wichtigen Aspekte – von spanischen Steuern und britischen Verpflichtungen bis hin zu Fristen, Abzügen und den nächsten praktischen Schritten.
Wenn Sie in Großbritannien ansässig und dort ansässig sind, unterliegen Sie der Besteuerung Ihres weltweiten Einkommens und Ihrer weltweiten Kapitalgewinne. Der Verkauf einer Immobilie in Spanien muss daher der britischen Steuerbehörde (HMRC) in Ihrer Einkommensteuererklärung gemeldet werden. Zwischen Großbritannien und Spanien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sodass Sie nicht zweimal Steuern auf denselben Gewinn zahlen sollten. Bereits gezahlte spanische Kapitalertragsteuer (CGT) wird in der Regel mit der in Großbritannien fälligen CGT verrechnet.
Da die Kapitalertragsteuer in jedem Land unterschiedlich berechnet wird, müssen Sie die Regelungen sowohl in Spanien als auch in Großbritannien verstehen, um herauszufinden, ob Sie in Großbritannien zusätzliche Steuern zahlen müssen.
Beim Verkauf von Immobilien in Spanien können zwei Hauptsteuern anfallen:
Plusvalía ist eine Gemeindesteuer, die vom örtlichen Gemeinderat auf der Grundlage der Wertsteigerung des Grundstücks ( valor catastral del suelo) während der Besitzdauer erhoben wird.
Nichtansässige werden auf den Gewinn besteuert, der sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und der abzugsfähigen Kosten berechnet.
Nach Abschluss des Kaufvertrags muss der Käufer 3 % des Verkaufspreises und diese als Vorauszahlung der Kapitalertragsteuer direkt an die spanische Steuerbehörde zahlen.
Sowohl in Spanien als auch in Großbritannien dürfen bestimmte Kosten vom Gewinn abgezogen werden:
Bewahren Sie Rechnungen, Verträge und Zahlungsbelege auf, um jeden Abzug belegen zu können.
Die spanische Kapitalertragsteuer wird in Euro berechnet, die britische Steuerbehörde HMRC verlangt jedoch Berechnungen in Pfund Sterling unter Verwendung des Wechselkurses am Kauf- und Verkaufsdatum.
Die britische Kapitalertragsteuer wird auf den Gewinn nach Abzug der zulässigen Kosten und des jährlichen Kapitalertragsteuerfreibetrags erhoben.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Spanien verhindert die Doppelbesteuerung. Geben Sie bei Ihrer britischen Steuererklärung die gezahlte spanische Kapitalertragsteuer an und beantragen Sie die Anrechnung der ausländischen Steuer.
| Land | Erfordernis | Frist |
| Spanien | Reichen Sie das Formular Modelo 210 ein und fordern Sie zu viel einbehaltene Quellensteuer zurück | Innerhalb von 4 Monaten nach Fertigstellung |
| Vereinigtes Königreich | Geben Sie den Gewinn in Ihrer Steuererklärung an | Bis zum 31. Januar des auf das Steuerjahr folgenden Verkaufsjahres |
Im Gegensatz zu Immobilienverkäufen in Großbritannien besteht für ausländische Immobilien keine 60-tägige Meldepflicht gegenüber der britischen Steuerbehörde HMRC, allerdings müssen Sie die Frist für die Selbstveranlagung einhalten.
Stellen Sie sicher, dass alle jährlichen Einkommensteuerzahlungen für Nichtansässige und die lokalen Steuersätze vor Abschluss des Verkaufs auf dem neuesten Stand sind. Ausstehende Steuern können den Verkauf verzögern oder von Ihrem Verkaufserlös einbehalten werden.
Wurde die Immobilie geerbt oder geschenkt, gelten die spanischen Erbschaftsteuerregeln. Zur Berechnung des Gewinns ist ein Nachlassgutachten erforderlich. Bei Wohnsitz in Großbritannien kann zusätzlich die britische Erbschaftsteuer anfallen.
Bevor Sie die Immobilie auf den Markt bringen, sollten Sie Folgendes beachten:
Wenn Sie eine spanische Immobilie für 200.000 € gekauft und für 300.000 € verkauft haben, wobei die dokumentierten Verkaufskosten 10.000 € betragen, beträgt Ihr spanischer Gewinn 90.000 €.
Der Verkauf einer spanischen Immobilie als Einwohner Großbritanniens unterliegt in beiden Ländern der Besteuerung, wobei unterschiedliche Berechnungsmethoden und strenge Abgabefristen gelten. Kenntnisse über die spanische Kapitalertragsteuer (CGT), den 3%igen Quellensteuerabzug, die britische Ausgleichssteuer und das Doppelbesteuerungsabkommen helfen Ihnen bei der Planung, vermeiden Strafen und maximieren mögliche Steuerabzüge.
Für eine auf Ihre individuellen Umstände zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an das UK Landlord Tax Team unter 01902 711370 oder per E-Mail an enquiries@uklandlordtax.co.uk.
Simon Thandi
Thandi Nicholls Ltd
Creative Industries Centre
Glaisher Drive
Wolverhampton
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UKLandlordTax.co.uk ist der Handelsname von Thandi Nicholls Ltd Accountants. Eingetragener Firmensitz: Creative Industries Centre, Glaisher Drive, Wolverhampton WV10 9TG.
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