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Kapitalertragsteuer für im Ausland lebende Ausländer und Nichtansässige

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Grundlagen – So berechnen Sie Ihren Kapitalgewinn/Kapitalverlust

 

Verkaufserlös abzüglich etwaiger Verkaufskosten   X
Anschaffungskosten zuzüglich Kaufpreis und etwaiger Aufwendungen für Verbesserungen*   Y
____
Kapitalgewinn/(Kapitalverlust) XY

*Wurde das Wirtschaftsgut vor dem 31. März 1982 erworben, so werden die Anschaffungskosten durch den Marktwert zu diesem Zeitpunkt zuzüglich aller nach diesem Datum getätigten Wertsteigerungsaufwendungen ersetzt.

Zu den Aufwendungen für Wertsteigerungen zählen keine Instandhaltungs- oder Finanzierungskosten. Wenn Sie Arbeiten an einer Immobilie durchführen und diese anschließend sofort verkaufen, kann der Erlös als Betriebseinnahmen und nicht als Kapitalgewinn behandelt werden.

Regeln zur Kapitalertragsteuer für Nichtansässige, die Immobilien in Großbritannien besitzen

Vor dem 6. April 2015 unterlagen die meisten Nichtansässigen keiner Kapitalertragsteuer beim Verkauf von Immobilien im Vereinigten Königreich.

Wohnimmobilien (nach dem 5. April 2015)

Beim Verkauf einer Immobilie in Großbritannien unterliegt der Kapitalgewinn der Steuerpflicht. Waren Sie am 5. April 2015 Eigentümer der Immobilie, so bezieht sich der steuerpflichtige Gewinn auf den Zeitraum vom 5. April 2015 bis zum Verkaufsdatum.

Die Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz kann in Anspruch genommen werden, wenn Sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Immobilie gewohnt haben und der jährliche Freibetrag mit dem Gewinn verrechnet werden kann.

Wenn Sie am 5. April 2015 Eigentümer der Immobilie waren, haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Der Verkehrswert der Immobilie zum 5. April 2015 wird mit dem Verkaufserlös verrechnet (Standardvorgehen). Der Gewinn/Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös (abzüglich Kosten) und dem Verkehrswert zum 5. April 2015 (zuzüglich etwaiger Wertsteigerungsaufwendungen nach diesem Datum). Dies ist das Standardvorgehen.

Wenn die Immobilie vor dem 5. April 2015 zu irgendeinem Zeitpunkt Ihr Hauptwohnsitz war, können Sie die Steuererleichterung für die letzten neun Monate geltend machen. Die Vermietungserleichterung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie gleichzeitig mit dem Mieter in der Immobilie wohnen; dies gilt in der Regel nicht für Nichtansässige.

2. Wählt man die zeitliche Aufteilung des Gewinns über die gesamte Besitzdauer, so ergibt sich der zu versteuernde Betrag aus dem Teil, der sich auf die Zeit nach dem 5. April 2015 bezieht.

3. Wählen Sie die rückwirkende Berechnung, wodurch der gesamte Gewinn/Verlust berücksichtigt wird. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Verlust entstanden ist oder die Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz über den gesamten Zeitraum einen geringeren Gewinn ergibt.

Die Wahlen in den Wahlbezirken 2 und 3 sind nach ihrer Durchführung unwiderruflich.

Nichtwohnimmobilien (nach dem 5. April 2019)

Veräußern Sie ein Gewerbegebäude, ein Grundstück oder Anteile an einem Unternehmen, an dem Sie mindestens 25 % der Anteile halten und dessen Vermögen zu mindestens 75 % aus Grundstücken und/oder Gebäuden im Vereinigten Königreich besteht, unterliegen Sie der Kapitalertragsteuer. Waren Sie am 5. April 2019 Eigentümer der Immobilie, so ist der steuerpflichtige Gewinn für den Zeitraum vom 5. April 2019 bis zum Veräußerungsdatum zu berechnen.

Sie haben entweder:

1. Der Verkehrswert der Immobilie zum 5. April 2019 wird mit dem Verkaufserlös verrechnet (Standardvorgehen). Der Gewinn/Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös (abzüglich Kosten) und dem Verkehrswert zum 5. April 2019 (zuzüglich etwaiger Wertsteigerungsaufwendungen nach diesem Datum).

2. Wählen Sie die retrospektive Berechnung, wodurch der gesamte Gewinn/Verlust berücksichtigt wird. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Verlust entstanden ist, den Sie aber beim Verkauf von Unternehmensanteilen nicht geltend machen konnten.

In allen Fällen

Wenn Sie weniger als fünf volle Steuerjahre lang nicht in Großbritannien ansässig sind, können Kapitalgewinne, die Sie mit anderen Vermögenswerten (ausgenommen Wohnungen, die nach dem 5. April 2015 verkauft wurden, andere unbewegliche Immobilien, die nach dem 5. April 2019 verkauft wurden, oder Vermögenswerte, die in einem Gewerbebetrieb in Großbritannien verwendet werden) im Ausland erzielen, in dem Jahr besteuert werden, in dem Sie zurückkehren, es sei denn, diese Vermögenswerte wurden erworben und veräußert, nachdem Sie nicht mehr in Großbritannien ansässig waren.

Abgesehen von Wohnungen, die nach dem 5. April 2015 verkauft wurden, anderen Immobilien, die nach dem 5. April 2019 verkauft wurden, oder Vermögenswerten, die in einem britischen Gewerbebetrieb verwendet werden, und Ihrer Rückkehr nach Großbritannien innerhalb von 5 Steuerjahren, fällt für Nichtansässige keine Kapitalertragsteuer an.

Einreichungsanforderungen

eine Meldung über die Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden abgeben und die gegebenenfalls anfallende Kapitalertragsteuer des Verkaufs

Bitte beachten Sie Folgendes:

Die Steuererklärung muss abgegeben werden, unabhängig davon, ob Sie eine Selbstveranlagungserklärung abgeben oder nicht.

Wenn Sie eine Selbstveranlagungserklärung abgeben, müssen Sie den Gewinn trotzdem in der Steuererklärung angeben. Wenn es eine Differenz zu Ihrer ursprünglichen Steuerschätzung gibt, müssen Sie die Differenz bis zum 31. Januar nach dem betreffenden Veranlagungsjahr zahlen.

Sie sollten außerdem Ihre steuerlichen Meldepflichten in dem Land, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, mit einem ortsansässigen Steuerberater abklären.

 

Haben Sie eine Frage an unsere Steuerexperten für Vermieter?

Wenn Sie Fragen oder Sorgen bezüglich Ihrer Grundsteuer haben, kontaktieren Sie uns. Unser gesamtes Team berät Sie gerne, insbesondere wenn wir Menschen wie Ihnen zu mehr Sicherheit verhelfen können.
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