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Das 2001 eingeführte und 2002 erweiterte Stadterneuerungsprogramm richtet sich an Sanierer und Bauträger. Es wird jedoch häufig übersehen und ist bis heute weder Vermietern noch Bauherren oder Bauträgern bekannt. Daher zahlen viele Vermieter, die Immobilien sanieren, fälschlicherweise immer noch die vollen 20 % und verpassen so die Möglichkeit, 15 % der Sanierungskosten zu sparen.
Das ursprünglich als Stadterneuerungsprogramm bekannte Programm gilt tatsächlich für alle förderfähigen Gebäude unabhängig von ihrem Standort. Ziel des Programms ist es, einen reduzierten Mehrwertsteuersatz (5 %) für Arbeiten zur Modernisierung des bestehenden Wohnungsbestands zu gewähren.
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt, wenn Sie:
Umwandlung eines Nichtwohngebäudes in ein Wohngebäude, zum Beispiel die Umwandlung einer Scheune oder eines Lagerhauses;
Änderung der Anzahl der „Einzelwohnungen“ innerhalb eines Grundstücks, zum Beispiel Umwandlung eines großen alten Hauses in 2 Wohnungen, Umwandlung eines Einzimmerappartements zurück in ein Einfamilienhaus;
Wohnung oder Haus in ein Einzimmerappartement umwandeln;
Die Sanierung einer Wohnimmobilie, die drei Jahre oder länger leer stand; oder
die Umwandlung von Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung für einen „relevanten Wohnzweck“, zum Beispiel ein Kinder- oder Altenheim (der Bauträger muss dem Bauunternehmer jedoch eine Bescheinigung vorlegen, um den niedrigeren Mehrwertsteuersatz zu sichern).
Es gibt jedoch einige Komplikationen. Wenn Sie beispielsweise einen Wohnblock sanieren und die Anzahl der Wohnungen in einigen Stockwerken ändern, in anderen jedoch nicht, gilt der ermäßigte Satz nur für bestimmte Teile des Gebäudes.
Nehmen wir beispielsweise an, Sie haben ein dreistöckiges Gebäude mit jeweils zwei Wohnungen pro Etage.
Das oberste Stockwerk wurde von zwei Wohnungen in eine Wohnung umgewandelt und ist daher für den ermäßigten Steuersatz von 5 % berechtigt, da sich die Anzahl der Wohnungen geändert hat.
Die Wohnungen im ersten Stock wurden lediglich renoviert, die Anzahl der Wohnungen blieb jedoch unverändert, weshalb die Mehrwertsteuer für die in diesem Stockwerk durchgeführten Arbeiten nicht zum ermäßigten Satz geltend gemacht werden kann.
Das Erdgeschoss wird von zwei in drei Wohnungen umgewandelt. Daher kann für die durchgeführten Arbeiten der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % geltend gemacht werden.
Die Regelung gilt nur für Immobilien, die separat veräußert werden können, d. h. jedes Haus oder jede Wohnung kann separat verkauft werden (auch wenn Sie sie nur vermieten wollen). Sie gilt daher nicht für den Bau von Anbauten und Einliegerwohnungen.
Der 5%-Satz gilt nur für die Leistungen des Bauunternehmers; Sie können keine Materialien zum ermäßigten Satz kaufen, diese werden weiterhin mit 20% Mehrwertsteuer berechnet. Wenn Sie die Arbeiten selbst ausführen, gilt die Regelung nicht für Sie.
Einzelheiten zu dieser Regelung finden sich in der Mehrwertsteuer-Mitteilung 708. Vielen Bauunternehmern dürfte diese Regelung unbekannt sein. Besuchen Sie die Website der britischen Steuerbehörde HMRC und laden Sie sich eine Kopie der Broschüre herunter, um ihm die relevanten Abschnitte zu zeigen.
Wenn Sie mehr erfahren möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Die möglichen Einsparungen können beträchtlich sein, und selbst bei kleineren Projekten können noch Hunderte von Pfund eingespart werden.
Thandi Nicholls Ltd
Creative Industries Centre
Glaisher Drive
Wolverhampton
West Midlands
WV10 9TG

UKLandlordTax.co.uk ist der Handelsname von Thandi Nicholls Ltd Accountants. Eingetragener Firmensitz: Creative Industries Centre, Glaisher Drive, Wolverhampton WV10 9TG.
Eingetragen in England. Firmennummer 7319439. Geschäftsführerin: SS Thandi BA