Tage
Stunden
Minuten Min
Sek .
Tage
Stunden
Minuten
Sekunden
Ab dem 6. April 2013 gibt es automatische Tests zur Feststellung, ob Sie in Großbritannien ansässig sind oder nicht: Der automatische Auslands-Test :
Wenn: 1. Sie in einem oder mehreren der drei vorangegangenen Steuerjahre im Vereinigten Königreich ansässig waren und sich in einem Steuerjahr weniger als 16 Tage im Vereinigten Königreich aufhalten;
oder 2. Sie waren in den drei vorangegangenen Jahren nicht im Vereinigten Königreich ansässig und halten sich in einem Steuerjahr weniger als 46 Tage im Vereinigten Königreich auf;
oder 3. Sie verlassen das Vereinigte Königreich, um im Ausland einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, vorausgesetzt, Sie halten sich im Steuerjahr weniger als 91 Tage im Vereinigten Königreich auf und arbeiten an weniger als 31 Tagen im Vereinigten Königreich mehr als 3 Stunden täglich, gelten Sie für dieses Steuerjahr automatisch als nicht im Vereinigten Königreich ansässig.
Der automatische UK-Test :
Wenn: 1.Sie sich im Laufe eines Steuerjahres 183 Tage oder länger im Vereinigten Königreich aufhalten;
oder 2. Sie haben einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen, halten sich während eines Steuerjahres an mindestens 30 einzelnen Tagen in diesem Wohnsitz auf und es gibt einen Zeitraum von 91 aufeinanderfolgenden Tagen (von denen einige in dieses Steuerjahr fallen), in dem Sie keinen Wohnsitz im Ausland haben, oder Sie haben zwar einen Wohnsitz im Ausland, halten sich aber nicht länger als 30 Tage in einem einzigen Wohnsitz im Ausland auf;
oder 3. Wenn Sie an einem Tag von mindestens 365 Tagen ohne nennenswerte Unterbrechung (mindestens 31 Tage) einer Vollzeitbeschäftigung (über 3 Stunden) nachgehen und mehr als 75 % dieser Arbeitstage im Vereinigten Königreich stattfinden, werden Sie automatisch als im Vereinigten Königreich ansässig behandelt.
Wenn Sie keinen der automatischen Tests erfüllen, werden folgende Bindungen an Großbritannien berücksichtigt: Familiäre Bindungen, Unterkunft, Erwerbstätigkeit/Selbstständigkeit in Großbritannien, Aufenthalt in Großbritannien im Vorjahr, mehr Zeit in Großbritannien als in anderen Ländern.
Grundsätzlich werden Sie nur auf Einkünfte besteuert, die Sie im Vereinigten Königreich erzielen. Die wichtigste Ausnahme besteht, wenn Sie für die Krone arbeiten; in diesem Fall sind Ihre Einkünfte im Vereinigten Königreich steuerpflichtig, unabhängig davon, wo sie erzielt werden. Es bestehen Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Ländern, was bedeutet, dass bestimmte Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich in Ihrem Wohnsitzland besteuert werden können und nicht im Vereinigten Königreich selbst. Einkünfte aus Immobilien im Vereinigten Königreich werden jedoch in der Regel im Vereinigten Königreich besteuert, unabhängig von Ihrem Wohnsitz.
Wenn Sie als Ehepaar monatlich weniger als 2.095 £ Nettomieteinnahmen erzielen und keine weiteren Einkünfte aus Großbritannien haben, sind Sie in der Regel nicht einkommensteuerpflichtig, da diese Einnahmen durch Ihren persönlichen Steuerfreibetrag abgedeckt wären, sofern dieser verfügbar ist. Britische und EU-Bürger haben Anspruch auf den persönlichen Steuerfreibetrag.
Für andere Länder haben Sie je nach Doppelbesteuerungsabkommen möglicherweise Anspruch auf den britischen persönlichen Freibetrag. Mieter oder Makler sind verpflichtet, die Einkommensteuer vom Grundsteuersatz der an ausländische Vermieter gezahlten Miete einzubehalten. Wenn Sie weiterhin Bruttomieteinnahmen aus Großbritannien erhalten möchten, während Sie nicht in Großbritannien ansässig sind, reichen Sie bitte das Formular NRL1 beim HMRC Centre for Non-Residents ein. Die HMRC genehmigt dann die Bruttomietzahlungen an Sie und benachrichtigt gegebenenfalls den Mieter oder Makler. Ihre Mieteinnahmen bleiben weiterhin in Großbritannien steuerpflichtig, dies verbessert jedoch Ihre Liquidität.
Wenn Sie ab dem 6. April 2015 oder nach dem 5. April 2019 eine Wohnimmobilie im Vereinigten Königreich veräußern, unterliegen Sie der Kapitalertragsteuer. Haben Sie die Immobilie vor dem 5. April 2015 bzw. 2019 erworben, ist der Gewinn nur für den Zeitraum vom 5. April 2015 bzw. 2019 bis zum Veräußerungsdatum steuerpflichtig. Unter Umständen können Sie die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum in Anspruch nehmen, wenn Sie die Immobilie zu irgendeinem Zeitpunkt bewohnt haben. Der jährliche Freibetrag kann mit dem Gewinn verrechnet werden. Waren Sie am 5. April 2015 bzw. 2019 Eigentümer der Immobilie, haben Sie folgende Möglichkeiten:
1. Sie können den Verkehrswert der Immobilie zum 5. April 2015/19 mit dem Verkaufserlös verrechnen (Standardvorgehen). Der Gewinn/Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös (abzüglich Kosten) und dem Verkehrswert zum 5. April 2015/19 (zuzüglich etwaiger Wertsteigerungsaufwendungen nach diesem Stichtag). Wenn die Immobilie vor dem 5. April 2015 Ihr Hauptwohnsitz war, können Sie die letzten neun Monate geltend machen. Erfolgte die Veräußerung vor dem 6. April 2020, können Sie zusätzlich die Vermietungsbefreiung in Anspruch nehmen, sofern die Immobilie vermietet war und zeitweise Ihr Hauptwohnsitz war. Die Vermietungsbefreiung ist nach dem 5. April 2020 nur noch möglich, wenn die Immobilie gleichzeitig mit dem Vermieter vom Mieter bewohnt wurde.
2. Wählt man die zeitliche Aufteilung des Gewinns über die gesamte Besitzdauer, so ergibt sich der zu versteuernde Betrag aus dem Teil, der sich auf die Zeit nach dem 5. April 2015 bezieht.
3. Wählen Sie die rückwirkende Berechnung, wodurch der gesamte Gewinn/Verlust berücksichtigt wird. Dies kann sinnvoll sein, wenn ein Verlust entstanden ist oder die Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz über den gesamten Zeitraum einen geringeren Gewinn ergibt.
Die in Punkt 2 und 3 getroffenen Entscheidungen sind unwiderruflich. Wenn Sie weniger als fünf volle Steuerjahre im Ausland ansässig sind, können Kapitalgewinne aus anderen Vermögenswerten (ausgenommen Wohnimmobilien, die nach dem 5. April 2015 verkauft wurden, sonstige Immobilien, die nach dem 5. April 2019 verkauft wurden, und Vermögenswerte, die in einem britischen Gewerbebetrieb genutzt werden) im Jahr Ihrer Rückkehr besteuert werden, es sei denn, diese Vermögenswerte wurden nach Ihrem Wegzug aus dem Ausland erworben und veräußert. Abgesehen von Wohnimmobilien, die nach dem 5. April 2015 verkauft wurden, sonstigen Immobilien, die nach dem 5. April 2019 verkauft wurden, Vermögenswerten, die in einem britischen Gewerbebetrieb genutzt werden, oder Ihrer Rückkehr nach Großbritannien innerhalb von fünf Steuerjahren, fällt für Nichtansässige keine Kapitalertragsteuer an.
Sie müssen den Verkauf von Immobilien innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs melden und die anfallende Kapitalertragsteuer entrichten. Diese Meldung ist unabhängig davon erforderlich, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben oder nicht. Bitte klären Sie Ihre steuerlichen Meldepflichten in Ihrem Wohnsitzland mit einem Steuerberater vor Ort.
Thandi Nicholls Ltd
Creative Industries Centre
Glaisher Drive
Wolverhampton
West Midlands
WV10 9TG

UKLandlordTax.co.uk ist der Handelsname von Thandi Nicholls Ltd Accountants. Eingetragener Firmensitz: Creative Industries Centre, Glaisher Drive, Wolverhampton WV10 9TG.
Eingetragen in England. Firmennummer 7319439. Geschäftsführerin: SS Thandi BA
