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So berechnen Sie Ihre Kapitalertragsteuer

Startseite » So berechnen Sie Ihre Kapitalertragsteuer
Verkaufserlös abzüglich etwaiger Verkaufskosten  X
Kaufpreis zuzüglich aller Kauf- und Verbesserungskosten  Y
____
Kapitalgewinn/(Kapitalverlust)XY

Wurde das Wirtschaftsgut vor dem 31. März 1982 erworben, so wird der Anschaffungspreis durch den Marktwert zuzüglich etwaiger nach diesem Datum erfolgter Wertsteigerungsaufwendungen ersetzt. Für Gebietsfremde kann der Marktwert bei Wohnimmobilien auf den 5. April 2015 und bei Nichtwohnimmobilien auf den 5. April 2019 zuzüglich etwaiger nach dem jeweiligen Stichtag erfolgter Wertsteigerungsaufwendungen festgelegt werden, sofern das Wirtschaftsgut am jeweiligen Stichtag im Besitz des Gebiets war (siehe unten).

Zu den Aufwendungen für Wertsteigerungen zählen keine Instandhaltungs- oder Finanzierungskosten. Wenn Sie Arbeiten an einer Immobilie durchführen und diese anschließend sofort verkaufen, kann der Erlös als Betriebseinnahmen und nicht als Kapitalgewinn behandelt werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass für die Besteuerung von Kapitalgewinnen der Tag des Vertragsabschlusses (oder der Tag, an dem der Vertrag bedingungslos wird) als Veräußerungstag gilt. Es ist nicht der Tag des Zahlungseingangs (der Abschlusstag), es sei denn, Vertragsabschluss und Abschluss erfolgen am selben Tag.

Einige Steuererleichterungen werden in anderen Artikeln erläutert. Nach Abzug der Steuererleichterungen verbleibt ein jährlicher Freibetrag, der vom Nettogewinn nach Abzug der Verluste des jeweiligen Jahres abgezogen wird. Dieser jährliche Freibetrag beträgt ab dem 6. April 2024 £ 3.000

Abgesehen von Wohnimmobilien beträgt die Steuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Wohnimmobilien 10 % auf den übersteigenden Freibetrag und 20 % auf den verbleibenden Betrag. Bei Wohnimmobilien beträgt die Steuer 18 % auf den übersteigenden Freibetrag und 24 % auf den verbleibenden Betrag. Besteht Anspruch auf die Steuerbefreiung für die Veräußerung von Betriebsvermögen, wird der Gewinn mit 10 % besteuert.

Wenn Sie nicht in Großbritannien ansässig sind, fällt in der Regel keine Kapitalertragsteuer an. Ausnahmen bilden Verkäufe von Wohnimmobilien nach dem 5. April 2015, Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden (einschließlich Unternehmen, die mehr als 75 % der Grundstücke oder Gebäude besitzen) nach dem 5. April 2019 sowie Vermögenswerte, die im Rahmen eines britischen Gewerbebetriebs genutzt werden. Unter Umständen wird eine Steuerpflicht fällig, wenn Sie einen Vermögenswert veräußern und innerhalb von fünf Jahren nach Ihrer Ausreise nach Großbritannien zurückkehren.

Für Einwohner des Vereinigten Königreichs:

Bei einem Verkauf einer Wohnimmobilie , bei dem Kapitalertragsteuer anfällt, muss der Gewinn innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs der britischen Steuerbehörde (HMRC) gemeldet und die Steuer an diese gezahlt werden.

Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Großbritanniens:

Bei jedem Verkauf einer Immobilie (unabhängig davon, ob Steuern anfallen oder nicht) muss innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs eine Meldung an die britische Steuerbehörde (HMRC) erfolgen; sofern Kapitalertragsteuer zu entrichten ist, muss diese ebenfalls innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Verkaufs gezahlt werden.

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Wenn Sie Fragen oder Sorgen bezüglich Ihrer Grundsteuer haben, kontaktieren Sie uns. Unser gesamtes Team berät Sie gerne, insbesondere wenn wir Menschen wie Ihnen zu mehr Sicherheit verhelfen können.
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Eingetragen in England. Firmennummer 7319439. Geschäftsführerin: SS Thandi BA