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Tipps zum Umgang mit dem Tod eines alleinigen Geschäftsführers

So ungern sich auch jemand mit der eigenen Sterblichkeit auseinandersetzt, ist sie doch für alleinige Geschäftsführer oder Aktionäre einer der wichtigsten Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt.

Falls die Satzung einer Gesellschaft nicht ausreichend regelt, was im Falle des Todes eines alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters geschieht, könnten praktische Schwierigkeiten auftreten, die die Gesellschaft daran hindern, ihren normalen Geschäftsbetrieb fortzuführen.

Bezüglich der zum Zeitpunkt des Todes gehaltenen Aktien werden die Statuten des Unternehmens voraussichtlich vorschreiben, dass die persönlichen Vertreter des Verstorbenen entweder die Aktien übertragen oder sich als neuer Aktionär eintragen lassen müssen.

Die Mustersatzung sieht vor, dass im Falle, dass die Gesellschaft aufgrund des Todes keine Aktionäre und keine Direktoren mehr hat, die persönlichen Vertreter des zuletzt verstorbenen Aktionärs das Recht haben, eine Person zum Direktor zu ernennen, ohne dass diese zuvor als Aktionär eingetragen werden muss.

Tabelle A enthält keine entsprechende Bestimmung, sodass ein Unternehmen unter Umständen keinen Geschäftsführer ohne gerichtliche Genehmigung ernennen kann. Dies kann ein langwieriger Prozess sein, da die Nachlassverwalter häufig die Erteilung des Erbscheins abwarten müssen, bevor das Unternehmen sie als Anteilseigner eintragen kann.

Eine solche Verzögerung kann für ein kleines Unternehmen katastrophale Folgen haben, da es sich bald in einer Lage befinden könnte, in der es nicht mehr in der Lage ist, seine Gläubiger zu bezahlen.

 

Tipps für Einzelunternehmer

 

Aufgrund der oben genannten häufigen Fallstricke sollten Sie als alleiniger Geschäftsführer folgende Maßnahmen ergreifen:

 

  • Überprüfen Sie die bestehende Satzung Ihres Unternehmens, um sicherzustellen, dass sie zu Ihrer Geschäftspraxis passt. Achten Sie darauf, dass die Satzung angemessene Regelungen für den Fall Ihres Todes enthält. Sollte sich die Satzung als ungeeignet erweisen, ziehen Sie die Erstellung einer maßgeschneiderten Satzung in Betracht.
  • Für den Fall Ihres Todes sollten Sie einen Gesellschaftssekretär ernennen, der eine Übertragung von Aktien im Namen des Unternehmens vornehmen kann.
  • Es sollte ein zusätzlicher Direktor ernannt werden. Die Kontrolle über Entscheidungen auf Vorstandsebene kann durch eine Änderung der Satzung aufrechterhalten werden, die dem Vorsitzenden bei Stimmengleichheit im Vorstand eine entscheidende Stimme einräumt.

Ein weiterer Vorteil der Ernennung eines zweiten Geschäftsführers oder eines Unternehmenssekretärs für Ihr Unternehmen besteht darin, dass Sie die administrativen Aufgaben, wie beispielsweise die jährlichen Meldungen an Companies House, teilen können.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, lesen Sie doch als Nächstes unseren Beitrag zu Formular 17 oder ATED .

Simon Thandi

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