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Kapitalertragsteuer für Nichtansässige

Vielen Nichtansässigen ist nicht bewusst, dass beim Verkauf von Immobilien in Großbritannien möglicherweise eine Kapitalertragsteuer für Nichtansässige anfällt oder dass Steuererklärungen und eine frühzeitige Zahlung erforderlich sind.

Ab dem 6. April 2015 unterlagen Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb des Vereinigten Königreichs der Kapitalertragsteuer (CGT) auf die Veräußerung von in Großbritannien belegenen Wohnimmobilien. Diese Steuer wurde mit Wirkung für Veräußerungen ab dem 6. April 2019 auf direkte und indirekte Veräußerungen von Anteilen an britischen Grundstücken ausgeweitet (Grundstücke umfassen Gebäude und Bauwerke, unabhängig davon, ob sie zu Wohnzwecken oder anderweitig, z. B. gewerblich, genutzt werden).

Eine indirekte Veräußerung ist die Veräußerung einer Beteiligung von 25 % (oder mehr) an einem Unternehmen, bei dem 75 % seiner Bruttovermögenswerte auf Grundstücke und Gebäude im Vereinigten Königreich entfallen (TCGA 1992, Sch 1A).

Kapitalertragsteuersätze

Zu den Veräußerungen zählen beispielsweise tatsächliche Verkäufe, Schenkungen und Schenkungen in Treuhandverhältnisse mit entsprechenden Steuersätzen für natürliche Personen von 18 % bzw. 28 % bzw. 10 % bzw. 20 % bei der Veräußerung von Wohn- bzw. Nichtwohnimmobilien.

Notwendigkeit einer Steuererklärung und Steuerzahlung an die britische Steuerbehörde (HMRC)

Bei einer Veräußerung von Grundstücken ist der Nichtansässige nicht nur verpflichtet, eine entsprechende Steuererklärung bei der britischen Steuerbehörde (HMRC) einzureichen, sondern auch, die aus der Veräußerung entstehende Kapitalertragsteuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten (FA 2019, § 14 und Anlage 2).

Werden mehrere Veräußerungen innerhalb desselben Steuerjahres vorgenommen, muss für jede Immobilie eine separate Steuererklärung abgegeben werden (es sei denn, Vertragsabschluss und Vollzug erfolgen am selben Tag).

Frist abhängig vom Austausch oder vom Abschluss?

Die Steuererklärung muss spätestens 60 Tage nach Abschluss (nicht Tausch) der Veräußerung bei der britischen Steuerbehörde (HMRC) eingereicht werden, wenn die Veräußerung am oder nach dem 27. Oktober 2021 erfolgte (FA 2022, s23(2)), um den neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer für Gebietsfremde zu entsprechen.

Für Veräußerungen vor diesem Datum betrug die Frist den 30. Tag nach Abschluss. Es ist jedoch nicht nur eine Steuererklärung erforderlich, sondern zusätzlich muss auch die fiktive Kapitalertragsteuer, die bei der Veräußerung anfällt, bis zum Abgabetermin (d. h. dem Datum, bis zu dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss) entrichtet werden (FA 2019, Anhang 2, Absätze 6 und 17(1)).

Eine Rückgabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Abgabetermin ansonsten auf oder nach dem Datum liegen würde, an dem der Nichtansässige der HMRC die ordentliche Steuererklärung mit einer Selbstveranlagung übermittelt hat, die die Veräußerung berücksichtigt, oder wenn er ansonsten auf oder nach dem Datum liegen würde, an dem der Nichtansässige (durch Mitteilung) aufgefordert wurde, der HMRC die ordentliche Steuererklärung für das betreffende Steuerjahr zu übermitteln.

fiktive CGT-Berechnung

Bei der Berechnung der fiktiven Kapitalertragsteuer können Kapitalverluste aus Veräußerungen abgezogen werden, wenn der Zeitpunkt des Tauschs (nicht des Abschlusses) der Veräußerung, die den Verlust verursacht, vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerung liegt, die den Kapitalgewinn verursacht. Zu beachten ist unter anderem, dass Nichtansässige Anspruch auf den jährlichen Kapitalertragsteuerfreibetrag und die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum haben.

Leider muss auch dann eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn keine fiktive Kapitalertragsteuer anfällt. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung oder Zahlung der fiktiven Kapitalertragsteuer fallen Zinsen und eine Verspätungsgebühr an.

 

Rückzahlungsansprüche

Gegebenenfalls können Anträge auf Rückerstattung gestellt werden. Beispielsweise kann eine Steuererklärung eingereicht und eine fiktive Kapitalertragsteuer auf Basis eines angenommenen Steuersatzes von 28 % erlassen worden sein, doch im Laufe des Steuerjahres stellt sich heraus, dass ein Steuersatz von 18 % korrekt ist.

Hilfe bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0800 907 8633 , per tax@fixedfeetr.com oder über unser Online-Kontaktformular .

Wenn Ihnen dieser Artikel über die Kapitalertragsteuer für Nichtansässige gefallen hat, schauen Sie sich doch auch unseren Beitrag über die Kosten für den Kauf von Mietwohnungen oder die Immobilienfreigrenze .

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