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Zur Überraschung vieler hat die britische Steuerbehörde HMRC den offiziellen Zinssatz (ORI) für vorteilhafte Darlehensvereinbarungen wie Direktorendarlehen zum zweiten Mal in Folge bei 2,25 % belassen.
In einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bestätigte die britische Steuerbehörde HMRC, dass der offizielle Zinssatz für ausstehende Darlehen an Geschäftsführer im gesamten Steuerjahr 2024/25 nicht erhöht wird, sondern trotz eines Basiszinssatzes von 5,25 % zum zweiten Mal in Folge bei 2,25 % bleibt. Die Berechnung erfolgt nach der üblichen Durchschnittsmethode.
Historisch gesehen erscheint dies ein seltsamer Schritt, da die Zinssätze der Bank of England zuletzt Mitte der 2000er Jahre mit den heutigen vergleichbar waren und der offizielle Zinssatz der britischen Steuerbehörde HMRC im Verhältnis zu den Basiszinssätzen stand.
Angesichts der Tatsache, dass der Zinssatz der britischen Steuerbehörde HMRC für verspätete Steuerzahlungen seit August 2023 bei 7,75 % liegt, ist die Entscheidung, diesen Satz beizubehalten, umso überraschender. Beispielsweise schwankte der Leitzins der Bank of England im Steuerjahr 2007/08 zwischen 5,25 % und 5,75 %, während der ORI im selben Jahr auf 6,25 % und im darauffolgenden Steuerjahr auf 6,1 % festgelegt wurde
Was bedeutet das für die Regisseure?
Geschäftsführer können von einem recht günstigen Steuerumfeld profitieren, wenn sie sich für Geschäftsführerdarlehen anstelle von Dividenden entscheiden, deren Steuerfreigrenze inzwischen auf nur noch 500 Pfund gesunken ist.
Ein Darlehen an den Geschäftsführer liegt vor, wenn ein Geschäftsführer (oder ein anderes enges Familienmitglied) Geld von seinem Unternehmen geliehen bekommt, das kein Gehalt, keine Dividende, keine Kostenrückerstattung und kein Geld ist, das zuvor in das Unternehmen eingezahlt oder an das Unternehmen verliehen wurde.
Bei Darlehen unter 10.000 £ fällt keine zusätzliche Steuerpflicht an, solange der vom Arbeitgeber/Unternehmen erhobene Zinssatz nicht niedriger ist als der offizielle Zinssatz.
Geschäftsführer und Angestellte mit „günstigen“ Darlehen, bei denen der vom Arbeitgeber erhobene Zinssatz in der Regel entweder null oder unter dem ORI liegt, können nun zumindest für ein weiteres Steuerjahr aufatmen.
Dies liegt daran, dass bei einem Darlehen von mehr als 10.000 £, das ein Unternehmen einem Mitarbeiter oder Geschäftsführer gewährt, ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht, wenn der berechnete Zinssatz niedriger ist als der ORI (Order Reference Incentive).
Wenn der Geschäftsführer beispielsweise für das Steuerjahr 2023/24 Zinsen in Höhe von 2,25 % auf ein Darlehen in Höhe von 100.000 £ gezahlt hat, wäre in der Regel kein geldwerter Vorteil und keine damit verbundene Steuerpflicht für dieses Steuerjahr entstanden. Bei einem zinslosen Darlehen hingegen würde ein steuerpflichtiger Vorteil entstehen, der sich aus einer jährlichen Steuerbelastung von 2,25 % des Darlehensbetrags für das Steuerjahr 2023/24 ergibt.
Wird das Darlehen an den Geschäftsführer nicht innerhalb von neun Monaten und einem Tag nach Ende des Körperschaftsteuer-Veranlagungszeitraums zurückgezahlt, erhebt die britische Steuerbehörde HMRC eine zusätzliche Steuer auf das Darlehen in Höhe von 33,75 % bzw. 32,5 %, wenn das Darlehen vor dem 6. April 2022 gewährt wurde. Diese zusätzliche Körperschaftsteuer wird als Section-455-Steuer bezeichnet.
Bei Darlehen an Geschäftsführer mit einem Wert von über 10.000 £ müssen Unternehmen diese als geldwerte Vorteile behandeln und in der Einkommensteuererklärung angeben. Für das Darlehen kann Steuer zum offiziellen Zinssatz anfallen.
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Simon Thandi
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