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Die Steuererklärungspflichten für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen ändern sich.
Ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen mit Sitz außerhalb Großbritanniens, das Mietimmobilien im Vereinigten Königreich besitzt, befindet sich nun mitten in der Erstellung seiner Jahresabschlüsse nach dem Körperschaftsteuersystem. Zuvor reichte ein solches Unternehmen im Rahmen der Selbstveranlagung das Formular SA700 ein.
Der Hauptunterschied zum alten System besteht darin, dass nun neben der Körperschaftsteuererklärung (CT600) auch ein Jahresabschluss erstellt werden muss. Die Steuererklärung und der Jahresabschluss müssen anschließend elektronisch mithilfe einer kommerziellen iXBRL-Software eingereicht werden.
Die britische Steuerbehörde HMRC hat mitgeteilt, dass zunächst alle neuen Steuererklärungszeiträume bis zum 5. April 2021 laufen, entsprechend dem Steuerjahr der Selbstveranlagung. Sollte das Unternehmen seinen Jahresabschluss zu einem anderen Stichtag erstellen, muss es die HMRC schriftlich über das Ende des Geschäftsjahres informieren, damit die neue Körperschaftsteuererklärung aktualisiert werden kann.
Wenn Vermietungsagenten Quellensteuer einbehalten, werden sich die Regeln geringfügig ändern, um den Übergang zur Körperschaftsteuer zu ermöglichen, aber die Grundprinzipien des Systems bleiben bestehen.
Es herrschte große Verwirrung darüber, welche Dokumente zusammen mit dem Formular CT600 beim britischen Finanzamt (HMRC) einzureichen sind. Dies veranlasste uns, die tatsächlichen Anforderungen zu ermitteln, erstens, weil wir zahlreiche ausländische Firmenkunden betreuen, die Immobilien im Vereinigten Königreich besitzen, und zweitens, weil es zu diesem Thema nur sehr wenige Informationen gibt.
Ein Problem, das offenbar nicht berücksichtigt wurde, ist, dass ausländische Kapitalgesellschaften in vielen Fällen über weitere Einkommensquellen verfügen, die von den Einkünften aus dem britischen Vermögen getrennt sind. Wie lassen sich also die britischen Mieteinnahmen herausrechnen und ausweisen?
Nach eingehender Recherche und Rücksprache mit der britischen Steuerbehörde HMRC haben wir festgestellt, dass neben dem ausgefüllten Formular CT600 auch eine Kopie der Gewinn- und Verlustrechnung für das in Großbritannien befindliche Vermögen sowie eine Kopie des vollständigen Jahresabschlusses, der im Sitzland des Unternehmens eingereicht wird, als PDF-Datei anstelle des iXBRL-Formats eingereicht werden kann.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben zu verstehen, was erforderlich ist, dann kontaktieren Sie uns unter 01902 202003 , per E-Mail an ennquiries@uklandlordtax.co.uk oder über unser Online-Kontaktformular .
Wenn Sie diesen Artikel informativ fanden, lesen Sie doch auch unseren eng verwandten Artikel über die Erbschaftssteuer auf Immobilien oder unseren Leitfaden zur Erklärung des Immobilieneinkommensfreibetrags.
Thandi Nicholls Ltd
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