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Grunderwerbsteuer: Gemeinsamer Kauf bei einem im Ausland lebenden Ehepartner

Ein Leitfaden für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam eine Wohnimmobilie in Großbritannien erwerben, wobei einer der Partner derzeit nicht in Großbritannien ansässig ist.

Wie hoch ist der Zuschlag für Nichtansässige?

Beim Kauf einer Wohnimmobilie in England oder Nordirland, sofern Sie nicht in Großbritannien ansässig sind, wird zusätzlich zur regulären Grunderwerbsteuer (Stamp Duty Land Tax, SDLT) ein Zuschlag von 2 % erhoben. Dieser sogenannte Nichtansässigenzuschlag gilt unabhängig davon, ob Sie die Immobilie allein oder gemeinsam mit jemand anderem erwerben.

Der Wohnsitz in diesem Zusammenhang ist nicht mit dem allgemeinen steuerlichen Wohnsitz gleichzusetzen. Die britische Steuerbehörde HMRC prüft konkret, wie viele Tage Sie in den zwölf Monaten vor und nach dem Kauf in Großbritannien verbracht haben. Um als in Großbritannien ansässig zu gelten, müssen Sie mindestens 183 Tage innerhalb eines zusammenhängenden 365-Tage-Zeitraums in Großbritannien verbracht haben – die Tage müssen innerhalb eines einzigen zusammenhängenden 365-Tage-Zeitraums liegen und dürfen nicht einfach über die gesamten zwei Jahre addiert werden.

Die allgemeine Regel für gemeinsame Käufer

Wird eine Immobilie von mehr als einer Person gekauft, gilt in der Regel eine strikte Regel: Der Zuschlag wird auf den gesamten Kaufpreis erhoben, wenn auch nur einer der Käufer nicht in Großbritannien ansässig ist, unabhängig davon, wie viele der anderen Käufer in Großbritannien ansässig sind.

Die Ausnahme gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam eine Immobilie erwerben, gibt es eine wichtige Erleichterung, die diese Regel abmildert. Wenn einer von Ihnen gemäß der oben genannten Kriterien in Großbritannien ansässig ist, fällt der Zuschlag für den Kauf überhaupt nicht an, selbst wenn der andere derzeit nicht in Großbritannien ansässig ist.

Diese Steuererleichterung ist für Paare gedacht, die tatsächlich als Ehepartner zusammenleben, auch wenn einer der Partner vorübergehend im Ausland arbeitet. Dabei geht es um den Zustand der Beziehung, nicht um den Wohnort. Wenn Sie getrennt leben, kann dies Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Steuererleichterung haben. Es empfiehlt sich, dies vor Abschluss des Kaufs mit uns zu besprechen.

Diese Vergünstigung gilt nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Kaufen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner, Geschwister, Freund oder einer anderen Person, mit der Sie nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gilt die oben genannte Regelung uneingeschränkt. Der Zuschlag wird weiterhin auf den gesamten Kaufpreis erhoben, wenn einer der Käufer seinen Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hat, selbst wenn der andere seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat.

Hat dies Auswirkungen auf den höheren Preis für zusätzliche Objekte?

Nein, diese Erleichterung betrifft lediglich den 2%igen Zuschlag für Nichtansässige. Sie hat keinen Einfluss auf den separaten, höheren Steuersatz von 5%, der für den Kauf weiterer Wohnimmobilien, wie z. B. Anlageimmobilien oder Zweitwohnungen, gilt.

Es gelten zusätzliche Regelungen für Immobilien. Das bedeutet, dass der höhere Steuersatz von 5 % auch dann gilt, wenn einer der Käufer bereits eine Immobilie besitzt, während der Zuschlag für Nichtansässige hier nicht anfällt.
Kurz gesagt: Es ist durchaus möglich, dass ein Kauf zwar vom Zuschlag für Nichtansässige von 2 % befreit ist, aber dennoch dem höheren Steuersatz von 5 % unterliegt – oder umgekehrt. Die beiden Prüfungen sind unabhängig voneinander und müssen separat durchgeführt werden.

Ein ausgearbeitetes Beispiel

Ein Ehepaar beschließt, gemeinsam eine Mietimmobilie zu erwerben. Der Ehemann hat sein ganzes Leben in Großbritannien verbracht und dort gearbeitet. Die Ehefrau arbeitet seit einem Jahr im Ausland und erfüllt daher derzeit nicht die 183-tägige Aufenthaltsdauer in Großbritannien.

Da die beiden verheiratet sind und der Ehemann seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, unterliegt dieser Kauf nicht dem 2%igen Zuschlag für Nichtansässige. Die Befreiung von der zusätzlichen Immobiliensteuer ist unabhängig von der Befreiung vom 5%igen höheren Steuersatz. Daher unterliegt der Kauf weiterhin dem 5%igen höheren Steuersatz, falls einer der beiden bereits eine andere Wohnimmobilie besitzt.

Wie wir Ihnen helfen können

Jeder Fall ist anders, und Fehler bei der Wohnsitzprüfung oder der Prüfung auf zusätzliches Eigentum können teuer werden, insbesondere angesichts des verstärkten Fokus der britischen Steuerbehörde (HMRC) auf Immobilientransaktionen von Nichtansässigen. Wenn Sie einen gemeinsamen Kauf planen und einer von Ihnen sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, kontaktieren Sie uns bitte vor Vertragsabschluss, damit wir Ihnen die genaue Höhe der Grunderwerbsteuer bestätigen können.

Simon Thandi

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